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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1912-01-01 · Heft 5 · p. Seite 603

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
56 (1912)
Issue
Heft 5
Article
Beiträge zur Geschichte der partiellen Judentage in Polen um die Wende des XVII. u. XVIII. Jahrhunderts bis zur Auflösung des jüdischen Parlamentarismus (1764)
Date
1912-01-01
Page
Seite 603 (sequence 2)
Language
German
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Beiträge zur Geschichte der partiellen Jadeatage in Polen. 60S den provinzialen Judenmeistern und Amtsdienern auf Rech״ nung des Provinzialverbandes Geschenke zu machen, zumal diese einen fixen Gehalt beziehen« (Artikel V der auf dem Judentage in Stopnica 1754 gefaßten Beschlüsse). ad b) Die Regelung und Kontrolle der Finanz- Verwaltung des jüdischen Provinzialverbandes bilden in der hier behandelten Zeitperiode den überaus gewichtigsten Teil der Verhandlungen und Beschlüsse der part. Judentage. Wie lebhaft und aufgeregt die Budgetdebatten gewesen sein dürften, zeigen am deutlichsten die Beschlüsse des pari Judentages in Stopnica 1754, von welchen hier die wichtigsten folgen mögen: Der Provinzial- Vorstand sowie die Rechenmeister sind gehalten, sämtliche auf das Vermögen des Provinzialverbandes bezugnehmenden Rechnungen dem part. Judentage zu unterbreiten, weleher bezüglich der aufgestellten Posten entscheidet, ob sie genehmigt oder zurückgewiesen werden sollen. Die Kahale, deren Beiträge an den Provinzialverband noch ausstehen, sind verpflichtet, 10 Prozent Verzinsungen zu zahlen. Nach Verlauf von 4 Jahren seit dem Judentage in Stopnica sollen sie nicht mehr zur Zahlung weiterer Zinsen angehalten werden. Der Kreismarschall ist gehalten, die beim Adel und der Geistlichkeit für den Provinzialverband entliehenen Kapitalien, wyderkaff (= Wiederkauf) genannt, pünktlich zu bezahlen, denn die infolge Zahlungsverzuges entstandenen Unkosten werden vom part. Judentage nicht akzeptiert werden. Das Gleiche gilt von den Kahalen, an welche der Kreismarschall die Provinzialschulden zur Begleichung überweisen wird. Sämtliche Quittungen und Anweisungen sind beim Kreismarschall zu hinterlegen1). Was zunächst das Steuerwesen betrifft, mit welchem *) Ossolinskische Handschrift 1. c., Artikel 1, 8, 9, vgl. auch Artikel 16-18.

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