Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1911-01-01 · Heft 3 · p. Seite 353

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
55 (1911)
Issue
Heft 3
Article
Die Identität der Familien Theomim und Munk
Date
1911-01-01
Page
Seite 353 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2829132-2829835-2829839-2890680--38797-2890798
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

3 entity mentions

Notizen. 353 selbst bald zu hohem Ansehen. Etwa drei Jahrzehnte überlebte er seinen Schwager (st. 23. Marz 1675)l) und mehr als 11 Jahre seinen Sohn Samuel Feiwel, den Namensträger eines seiner berühmten Ahnen, der am (24. Nissan =) 19. April 1694 in Kremsier die letzte Ruhestätte gefunden hats). Neues Glück wird ihm in der Familie seiner andern drei Söhne, die in Glogau ihre Heimat fanden, erblüht sein. Am Sonnabend, den (12. Tammus =) 4. Juli 1705 ging er zur ewigen Ruhe ein. Von den in Glogau ansässigen Söhnen hieß der eine Nathan. Von ihm wissen wir nur, daß seine Frau Malka am (18. Tebeth =) 10. Januar 1738, sein Sohn Hirsch am (17. Nissan =) 4. April 1768 und seine Schwiegertochter Esther am (13, Cheschwan =5) 5. Novemb. 1767 gestorben sind. Von dem anderen Sohn Juda erfahren wir* 3), daß er »mit allem, was ihm in die Hände kam, handelte« und ziemlich bemittelt war. Sie beide überragte an Einfluß und Ansehen der dritte Sohn Jesaia. Nach den Akten gehörte er zu den Rentiers und Particuliers, deren damals acht in der Gemeinde gezählt wurden. Angeblich, heißt es, lebe er von seinen Interessen, tatsächlich aber sei er ein Rechtsconsulent, wobei er viel Geld verdiene. So die Darstellung der den Juden wenig freundlichen Kommission, die mit der Aufnahme der Seelenzahl der Gemeinde betraut war4). In Wahrheit war er der Schtadlan oder rechtskundige Sachwalter, der die Interessen der Gemeinde und jedes ihrer Mitglieder bei der Obrigkeit wahrzunehmen und zu vertreten hatte. Offiziell gab es zwar in Glogau einen Beamten, der diesen Titel führte, damals nicht. Das Gemeindestatut vom (19 Tebeth =) 23. Dezember 1687 bestimmte vielmehr (Kap. 7, §. 2), daß der Monats- Vorsteher verpflichtet sei, jedem Gemeindemitgliede als Rechtsbeistand im Verkehr mit der christlichen Obrigkeit zur Seite zu stehen. Jedoch sei der Vorstand befugt, auch ein geeignetes Gemeindemitglied mit dieser Aufgabe zu betrauen, und jedermann müsse ohne weiteres, wenn er sich nicht schwere Strafe, die der Vorstand nach seinem Ermessen festsetzen dürfe, aussetzen wolle, einen solchen Auftrag übernehmen5). Wie dringend nötig gerade damals, als der Rat der Stadt ג) Vgl. die Grabschrift bei Wolf Bibi. hebr. IV, 1215. 3) Vgl. Frankel-Grün, Gesch. d. Juden in Kremsier, I, S. 113, Anm. 2, wonach 1690 das Todesjahr wäre, und Kaufmann, letzte Vertreibung. S. 184, Anm. 9. 8) Bresl. Staatsarchiv AAII 21 b. 4) Bresl, Staatsarchiv a. a. O. 5; Der Passus lautet; הפתם [החודש] מחוייב לילך להשתדל בשביל Monatsschrift, 55. Jahrgang. 23

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.