Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 55 (1911)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die Juden und das Wirtschaftsleben
- Date
- 1911-01-01
- Page
- Seite 274 (sequence 18)
- Language
- German
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Die Juden und das Wirtschaftsleben. 274 Um wenigstens die krassesten Irrtümer zu berichtigen und die un^erechtferiigsten Behauptungen zurückzuweisen, gehe ich von ihnen hier eine kurze Liste. ZU S:''2äl. Es iit k£ift%fti »ftoiHmenjuäen« Vei> b5töh,tifiter bösifmimteü Ufü^ätidbiiDinge tti bfcrühi-eh, die äütch frühere ®früh?1ihg »üifrein« ^WcTriteh^ifiid, denn kein Ding kann durch Berührung »unrein«, sondern nur unsauber werden; in welchem Falle es kein anständiger Mensch anfaßt. Daß Rothschild die Türklinke, bevor sie abgewischt war, und im Umlauf gewesenes Papiergeld nicht in die Üärid nabni, hat mit der )Reiigiöil nichts zu fch.-־- S. 279^ t)ie Karenzzeit hach der tSfebüi-t eihes Knaben dauert Sieht' 40, und nach der ÖebUft eines Mädclfehs nicht 80 Tage, sondern im erstfcren Falle 7, im letzteren 14 Tage. Das steht sogar deutlich im 3. Buch Mos. Kap. 12 zu lesen. Eine Ausdehnung der Karenz wird sogar verboten. — •S. 284. Daß »die jüdische Apologetik, die für die Juden schrieb Jem ־schalkhafter 'Beisatz'i], diese Anklagen selbst nieriiäfs zu widerlegen versucht« habe, ist einfach Unwahr. ' Sombärt lese ih meiner Apologetik das 3. Kapitel, wo er auf S. 67 auch Bertholet abgefertigt und auf S. 85 eine lesenswerte Expektoration eines orthodoxen Rabbiners aus dem Anfang des vorigen Jahrhunderts aßgedruckt findet. Damit ist auch der S. 286 befindliche Satz wider« legt: »Ih dieser Förth ist äas Öebot — es ist das 198. — auch in den Scäiulchäh Arüch übdrgegähgen. Die rhodernfcn Rabbiner, denen die ach so klären! Bestimmungen des Jüdischen Fremdenrechts unbequem sind;(warum eigentlich?) [wieder eine kleine Schalkhaftigkeil!], versuchen dann die Bedeutung solcher Sätze wie das 198. Gebot dadurch abzuschwächen usw.« Hier ist Wort für >^ort eine falsche .Behauptung, bie Zahlung der Geböte bei Maimönides ist des'söh Privatansicht lind für keinen 4verbindlich, insbesondere ist das 198. ■ Gebbt h i‘׳c h t Uls Gebot Unerkannt und de'sifalb auch n icht in den Schulchän Ärucfa übergegangen. Tatsächlich enthält Deuteron. 23, 20 eigentlich das Verbot, Zinsen zu geben, was Vers 21 nur dem Fremden gegenüber gestattet (und womit er wohl zufrieden sein kann). Es ist also hier vom Zins n eh hi e 11 gar nicht die Rede. Diese »kcih sfo ktkre! BfeStihhnung des jüdischeh ftemdötir'echis« ist deifthäöh tiotz!fiter Kferheit koii Soiribart hiölit verständen. Ferner ist seine Behauptung: »Durch die Tradition ist gelehrt woTden, daß man dem;Fremden auf Wucher leihen soll«, so wenig wahr, daß sie vielmehr lehrt, daß man dies nicht tun soll (Makk. 24a). Demnach ist die weitere Behauptung Sombarts S. 287: »faur Unkenntnis öder Böswilligkeit kähn leugnen, daß die Verpflichtungen dem ■FHemäeh gegenüber niemals so Strenge waren als dem;NäclistehV dein Juden, gegenüber« mit dem Bemerken zurückzuweisen, daß »nur Unkenntnis