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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1911-01-01 · Heft 2 · p. Seite 219

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
55 (1911)
Issue
Heft 2
Article
Die Strafe der Ehebrecher in der nachexilischen Zeit
Date
1911-01-01
Page
Seite 219 (sequence 24)
Language
German
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Die Strafe der Ehebrecher in der nachexilischen Zeit. 219 Fassen wir die Ergebnisse dieser Untersuchung kurz zusammen. Unzüchtiger Verkehr und Ehebruch muß in der Stadt, deren Zustände das Buch der Proverbien und Sirach widerspiegeln, in den bestimmten Kreisen, an die sich deren Belehrungen wenden, und zu deren Zeit häufig gewesen sein. Auf Ehebruch stand die Todesstrafe, die aber nur in den allerseltensten Fällen verhängt werden konnte, weil es naturgemäß an den unerläßlichen Zeugen der strafbaren Handlung fehlte. Zumeist kam es auch zur Anzeige seitens des Gatten der Ehebrecherin nicht, weil der entdeckte Ehebrecher demselben sein Vermögen hingab, um sich das Leben, das für das Vergehen dem Gatten gesetzlich oder praktisch verfallen war, loszukaufen und der Schande einer öffentlichen Gerichtsverhandlung zu entgehen. Die beiden Spruchbücher sind allerdings gerade Über die Frage der Todesstrafe nicht bestimmt genug, um jeden Zweifel über deren Geltung auszuschließen. von den Arabern: Ehebruch der Frau wird nicht leicht genommen (Agh. VIII, 50 ff.), öfter sogar blutig gerächt. S. 462: Bei den Bewohnern des glücklichen Arabiens herrschte nach Strabo (p. 783) Vielmännerei, indem alle Verwandten eine gemeinsame Frau batten. Ein Ehebrecher wird mit dem Tode bestraft.

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