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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1911-01-01 · Heft 2 · p. 196

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
55 (1911)
Issue
Heft 2
Article
Die Strafe der Ehebrecher in der nachexilischen Zeit
Date
1911-01-01
Page
196 (sequence 1)
Language
German
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Die Strafe der Ehebrecher in der nachezilisehen Zeit Von Adolf BüeM©p. Über die tatsächliche Beobachtung mehrerer Verbote der Thora, deren Übertretung mit Todesstrafe belegt wird, und über die wirkliche Vollstreckung dieser Strafe sind wir in nur ganz wenigen Fällen unterrichtet1). Es fehlt jedweder Bericht von tatsächlichen Vorkommnissen bis zu den letzten Jahrzehnten vor dem Untergange des jüdischen Staates־ und auch für diese letzte Zeit fließen die Quellen nur dürftig, wenn auch reicher, als für die fünf Jahrhunderte seit dem babylonischen Exile zusammengenommen. Dieses gilt auch von der Bestrafung des Ehebruches, die nach Leviticus 20, 10 und Deut. 22, 22 für beide Beteiligte der Tod war, nach Ezech. 16, 38—41; 23, 45—48 durch Steinigung* nach den Rabbinen durch Erdrosselung. Auch Josephus (Contra Apionem II 24.30) erwähnt gelegentlich, daß auf Ehebruch ג) Es ist daher völlig unbegründet, wenn Eduard Meyer, Oeschichte des Alterthums III, 212 von der Zeit unmittelbar nach Esra und Nehemia sagt: »Die Thora hatte Gesetzeskraft, die Strafen, die sie auf jede Übertretung setzte, wurden rücksichtslos durchgeführt, die strenge Sabbatheiligung, die peinliche Beobachtung der Reinbeits- und Opfer Vorschriften, die Beseitigung alles dessen, was als heidnischer Greuel galt, erzwungen«. Meyer hat es gerade hier unterlassen, für diesen so inhaltsschweren Satz auch nur einen einzigen Beleg anzugeben, Ich vermute, daß ihm hiefür das Neue Testament als Quelle diente, das jedoch nicht einmal für die judäischen Verhältnisse zur Zeit Jesu ohne Weiteres verwendet werden darf. Ich gestehe, daß mir die Kenniniß der von Meyer angenommenen Tatsachen fehlt; besonders aber ist mir die Bemerkung über die Reinheitsvorschriften unverständlich, mehr als die über die Strafen. Es ist für die Behandlung der jüdischen Geschichte traurig bezeichnend, daß ein Forscher ersten Ranges solche Behauptungen ohne jeden Beleg aufstellen darf,

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