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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1910-01-01 · Heft 4 · p. Seite 480

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
54 (1910)
Issue
Heft 4
Article
Die Emanzipationsbewegung in Bamberg
Date
1910-01-01
Page
Seite 480 (sequence 7)
Language
German
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480 Die Emanzipationsbestrebungen in Bamberg. Eine legislative Abänderung in dieser Beziehung würde deshalb nicht Gegenstand eines Gesetzentwurfes über die bürgerliche und politische Gleichstellung der israelitischen Staatsangehörigen mit den chrisP liehen sein können, sondern zugleich mit einer neuen gesetzlichen Regelung der Beziehungen des Staates zu den kirchlichen und religiösen Genossenschaften überhaupt, sohin bei Gelegenheit einer durchgreifenden Revision der II. Verfassungsbeilage bewirkt werden müssen. Hiebei könnte aber immerhin, was die Betheiligung des Staatsärars bei der Bestreitung der verschiedenen Cultusbedürfniße, insbesondere der Kosten für Heranbildung der Geistlichen und Religionslehrer betrifft, die historische Tatsache nicht außer Acht gelassen werden, daß die Dotation der christlichen Cultus- und theologischen Unterrichtsanstalten aus Staatsmitteln nicht sowohl auf eitle Bevorzugung derselben vor anderen derartigen Anstalten, als auf die in der Reformationszeit, wie in den späteren Jahrhunderten geschehene Einziehung und Säkularisation des Kirchenvermögens und auf ausdrückliche Staats- und völkerrechtliche Verträge (Reichsdeputationshauptrezeß vom 25. Februar 1S03 § 35 Adm. V. S. Bd. I Seite 160) sich gründet, und daß die Exigenzen für die Anstellung von Professoren der Theologie katholischen und protestantischen Glaubensbekenntnisses zum größten Theile aus den Stiftungsfonds der Universitäten geschöpft werden. Eine ungerechtfertigte Zurücksetzung der Israeliten kann deshalb gegenüber anderen Staatsangehörigen in dem Mangel ärarialischer Leistlingen für Heranbildung ihrer Rabbiner und Religionslehrer nicht gefunden werden. ad 3. Die Befähigung der Juden zum Staatsdienste ist namentlieh seit dem Jahre 1861 von der Staatsregierung im Prinzipe nicht beanstandet und mehrfach thatsächlich anerkannt worden. Die Bedenken, welche der praktischen Anwendung dieses prinzipiellen Zugeständnisses auf die Zulassung zum Richteramte zur Zeit noch entgegenstehen, werden mit dem Insiebentreten der neuen »Prozeßordnung für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten« hinwegfallen. Gleichzeitig dürfte auch dem weiteren Gesuche der israelitisetibn Cultusgemeinäen München und Bamberg um Aufhebung der prözeßgesetzliehen Bestimmungen über den Judeneid vollständig entsprechen werden, indem von jeder Anordnung einer besonderen Fdrniel oder eines eigenen Verfahrens bei der Eidesleistung eines Jüäfcn in der neuen Prozeßordnung Umgang genommen werden soll München, den 24. Februar 1867. Auf Seiner KpnigHchen .Majestät allerhöchsten Befehl, gez. v. Pechmann.

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