Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 54 (1910)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die Emanzipationsbewegung in Bamberg
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 479 (sequence 6)
- Language
- German
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Die Emanzipationsbestrebungen in Bamberg. 479 er Ansässigmachung und Verehelichung, der Gewerbsausübung und der Theilnahme an den Gemeindeanstalten; 2. Die Aufhebung des § 27 lit. c. des Edikts vom 10. Juni 1813 über die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen1), sodann des § 36 der II. Verfassungsbeilage, ferner die Unterstützung israelitischer Cultuszwecke; 3. Die Zulassung der Juden zum Staatsdienste, insbesondere zum Richteramt und die Beseitigung des im Civilprozesse noch vorkommenden besonderen Judeneides. Hierauf hat die k, Regierung den im Kreise befindlichen Gesuchsstellern eröffnen zu lassen, was folgt: ad 1, die unter Ziffer 1 gedachten Ausnahmebestimmungen sollen nach den dem Landtage bereits vorgelegten Gesetzentwürfen über Ansässigmachung und Verehelichung, Gewerbe- und Gemeinde- Ordnung insgesammt außer Wirksamkeit treten. ad 2, die Vorschrift in § 27 lit. c. des erwähnten Edikts vom 10. Juni 1813 wegen der Vorbedingungen der Zulassung zum Rabbineramte ist mehr reglementärer und administrativer Natur und nicht geeignet, den Anlaß und Stoff für eine legislative Thätigkeit zu bieten. Über den Vollzug dieser Bestimmung ist überdieß erst unterm 12. November v. Jhrs. in Nummer 25 des Ministerialblattes für Kirchen״־ und Schulangelegenheiten vom Jahre 1866 eine generalisierte Normativ-Entschließung veröffentlicht worden, welche die Wiederholinrg von Mißgriffen in dieser Beziehung für die Zukunft zu verhindern und die den Israeliten in Bayern mit Recht anstößige Form bei der Aufnahme zu Rabbinerämtern fortan zu beseitigen scheint Anlangend die Bestreitung der Kultusbedürfnisse der Israeliten aus eigenen Mitteln ohne Beitragsleistung von Seite des k. Staatsärars, sowie die Vorschrift des § 36 der II. Verfassungs-Beilage, wonach die von den Israeliten zur Feier ihrer ReligionshaHdlungen bestellten Personen als solche, keine besonderen Vorzüge genießen, so können diese Verhältnisse nicht als Einschränkungen der israelitischen Staatsangehörigen in Beziehung auf ihre bürgerliche und politische Stellung im Staate aufgefaßt werden, sondern sie bilden ein Produkt des historischen Entwicklungsganges des Staatslebens gegenüber den aufgenommenen Religions- und Kirchengesellschaften und haben, wie sie sich im Laufe der Jahrhunderte in Deutschlaud gestalteten, im Geiste und nach den Anschauungen der Zeit auch in der bayrisehen Verfassungs-Urkunde ihren gesetzlichen Ausdruck gefunden. *) Die Bestimmung lautet: ein zum Rabbiner vorgeschlagener Jude muß »ohne Makel des Wuchers oder eines bezüglichen Bankerotts und sonst von einem guten und sittlichen Lebenswandel sein«.