Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 54 (1910)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die Reichssteuern der deutschen Judengemeinden von ihren Anfängen bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 466 (sequence 5)
- Language
- German
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466 Die Reichssteuern der deutschen Judengemeinden von Zu 44. Die Lauinger Judensteuer soii Heinrich Rot so lange verliehen bleiben, bis ihm eine augenblicklich anderweitig verpfändete Rente zum Genuß übergeben wird. Zu 45. 1345 werden dem Grafen Ludwig und Friedrich von Öttingen zu der auf der Nördlinger Judenschaft ruhenden Pfandsumme 600 Pfd. H, geschlagen. (Neue histor. Abhandl. d. baier. Akademie I, 547). — Die auf 1000 Pfd. H. und 600 Pfd. H, lautenden Pfandschaften des Jahres 1347 stellen wahrscheinlich nichts weiter als Bestätigungen der früheren, gleichlautenden von 1324 bezw. 1345 dar. Man beachte übrigens auch die Ausdrucksweise: »... umb ir dienst und schaden, den si getan und genomen habent vormalz in dez reichs dienst...« (Winkelmann. Acta imp. ined. II nr. 700). Da nun die Judensteuer in Ulm und Nördlingen von 1324 ab den Grafen von Öttingen vollständig verpfändet ist, so kann man annehmen, daß die dem Pfalzgrafen Stephan (1345) und Albrecht von Rechberg (1347) ausgesprochenen Verpfändungen gar nicht zur Ausführung gelangt sind. — Schließlich wird die Pfandsumme der Grafen von Öttingen noch im J. 1347 auf 2000 Pfd. H. erhöht. Zu 46. Müller in der Zeitschr. des histor. Vereins für Schwaben und Neuburg, Bd. 25, 12, scheint zwar das Original der bisher noch nicht gedruckten Verpfändungsurkunde von 1342 Vorgelegen zu haben5 da er sonst unbekannte Einzelheiten aus derselben bringt, jedoch ist sicher falsch, wenn er schreibt: »Da der Kaiser dem alten Grafen Ludwig 400 Pfd. H. an der »Losung zu Giengen« schuldig geblieben war, so erneuerte er ihm hierfür am 21. Sept. 1342 das Privileg von 1331 mit dem Zusatz, bis zur Heimzahlung dieser Schuld keinerlei Forderung an die in den Schlössern und Vesten des Grafen sitzenden Juden ,zu richten«. Da es sich hier ausgesprochenermaßen um eine Verpfändung handelt (vgl. B., Reg. Ludw. nr. 2266), kann nicht von einer ,Erneuerung des Privilegs von 1331 die Rede sein. Es gibt eben nur zwei Erklärungsmöglichkeiten: entweder war die 1331 erfolgte widerrufbare Verleihung vor 1342 Sept. 21 tatsächlich widerrufen worden, und dann geschah am 21. Sept. 1342 die erwähnte Verpfändung, oder die widerruf bare Verleihung von 1331 war am 21. Sept. 1342 noch in Wirksamkeit, wurde jedoch an diesem Tage in eine Pfandschaft umgewandelt, die nur durch Einlösung aufgehoben werden sollte. Da uns aber in den Urkunden auch nicht ein Fall begegnet, wo eine auf Widerruf erteilte Verleihung widerrufen worden wäre, so hat die zweite Möglichkeit größere Wahrscheinlichkeit für sich. Zu 50. Die Verleihung ist nur bei Lebzeiten Ludwigs d« B. widerrufbar; ist nun der Widerruf bei dessen Lebzeiten nicht erfolgt,