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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1910-01-01 · Heft 4 · p. Seite 451

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
54 (1910)
Issue
Heft 4
Article
Die Ketubbah bei den Samaritanern
Date
1910-01-01
Page
Seite 451 (sequence 19)
Language
German
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IRI
…/2829132-2829827-2829832-2890072--38070-2890159
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Die -Ketubbah bei den Samaritanern. 451 daß dieser סמוך eine bestimmte offizielle Stellung erhalten hat, d. h. als einer, der die Semicha bekommen hat. Dieselben Titulaturen mit ähnlicher Abstufung finden sich auch in den poetischen Ansprachen und Hymnen zu Ehren des Bräutigams, der Verwandten usw. in der Liturgie der samaritanisehen Trauung (Meine Codd. Nf. 827 u/ 828). In dieser ganzen Liste findet sich nicht ein einziges Mal das Wort: רפ oder רבי־, andererseits auch kein einziger Titel, der auf römischen oder mohammedanischen Einfluß hinweist. Aus den gegebenen Daten läßt sich zwar nicht feststellen, ob sie alle derselben Periode angehören, und obgleich die Zahl derselben 22 beträgt, haben sie kein alphabetisches Akrostichon, wodurch dasselbe Zeitalter für alle erwiesen werden könnte; denn sie könnten dann einen Mann zum Verfasser haben, der sie in alphabetischer Reihenfolge aufgezählt hätte. Wahrscheinlich hat sich eben darin altes und späteres Gut erhalten, w,ährend der Rest der -Ketubbah unzweifelhaft einer viel älteren Zeit angeboren muß. Alles beschränkt sich darin noch auf den einfachen Zustand der Verlobung als Trauung, und es wird noch nicht Rücksicht genommen auf irgendwelche Verbindlichkeiten des Bräutigams der. Braut gegenüber, mit Ausnahme -des Mohär. Es wird auch hier nicht vorausgesetzt, daß die Braut irgendwelche Mitgift ins Haus bringt, und es fehlen darin alle Formalitäten, um diese Mitgift nach dem Ableben des Mannes sicherzustellen. Der Bräutigam selbst unterschreibt nicht diesen Vertrag, der späterhin ein Schuldvertrag wird Es ist bloß ein Zeugnis, daß der Mann in sozial-rechtlich anerkannter Weise vor Zeugen bei dem Vater oder Vormund geworben und den Kaufpreis für die. Braut, die weder .zugegen ist noch offenbar befragt wird, bezahlt hat. (Schluß folgt.) 29’

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