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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1910-01-01 · Heft 2 · p. Seite 221

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
54 (1910)
Issue
Heft 2
Article
Die Reichssteuern der deutschen Judengemeinden von ihren Anfängen bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts
Date
1910-01-01
Page
Seite 221 (sequence 16)
Language
German
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ihren Anfängen bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts. 221 tionen wiederzugewinnen. Während z. B. die Straßburger Juden in einer Urkunde des Jahres 1261 vom dortigen Bischof Walter noch als seine Juden bezeichnet werden1), erscheinen sie unter Ludwig d. B. wieder als Reichsjuden2). Auch die Würzburger Juden, die im Februar 1281 Bischof Berthold noch als seine Juden bezeichnet3 *), werden im August desselben Jahres bereits des Königs Juden genannt41). Auch unter den Stadtgemeinden regte sich der be- ^reifliche Wunsch, ebenso wie die Landesherren auf direktem Wege von den ansässigen Juden Nutzen zu ziehen. Im Jahre 1308 verpflichtete der Augsburger Rat die dortigen Juden, für den ihnen zu gewährenden Schutz 500 Pfd. in zwei Raten zu zahlen5). Das Einfordern derartiger Schutzgelder muß im Laufe der Zeit zu allgemeiner Übung gelangt sein; denn Karl IV. verzichtete laut Urkunde vom 27. Januar 1348 nicht weniger als 23 schwäbischen Städten gegenüber Berechnung nur die Urkunden herangezogen werden konnten, in weleben von Verleihungen einer begrenzten Zahl von Juden die Rede ist. ג) Aronius, Reg. nr. 672. 2) B., Reg. Ludw. nr. 1347: d. d. 1331 Aug, 20. — Die völlige Ausschaltung des Bischofs wurde freilich nicht erreicht; es verblieb diesem vielmehr eine Jahressteuer von 12 M. Silber; vgl. Straßburger U.-B. V nr. 88: d. d* 1338 Dez. 4: ».. . die zwelf marg Silbers, die die juden och iergliches gent einem Bischof von Strazburg«. s) Mon. Boica 37, 526ff: d. d. 1281 Febr. 5. — Die Würzburger Juden waren 1247 von Heinrich Raspe dem Bischof Hermann von Würzburg mit der Bestimmung verpfändet worden, daß ihre Einlösung erst nach Hermanns Tode erfolgen würde (Aronius, Reg. nr. 563). Während der Wirren des Interregnums scheint nun dieses Pfand־־ Schaftsverhältnis zu einem Eigentumsverhältnis sich entwickelt zu haben. ף B.-RdL, Reg. Rudolf nr. 1373: d. d. 1281 Aug. 15. — Fortan trat zwischen König und Bischof eine Teilung der Einnahmen aus der Jahressteuer ein: 400 Pfd. H. flössen ersterem, 600 letzterem zu; vgL Mon. Boica 38, 99ff.: 1293 Nov. 1 und Stumpf, Denkwürdigkeiten der teutschen, besonders fränk. Geschichte I, 136f: d. d. 1322 Dez. 1. 5) Meyer, Stadtbuch von Augsburg S. 337 f.

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