Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 53 (1909)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Die Reichssteuern der deutschen Judengemeinden von ihren Anfängen bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 698 (sequence 20)
- Language
- German
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698 Die Reichssteuern der deutschen Judengemeinden von stiura« auf fast ll/2 Jahr zugesichert1). Bei obiger Summe handelt es sich zweifellos um eine außerordentliche Geld״ leistung. Am Ende des 13. Jahrhunderts war der Dortmun״ der Judenschutz Gegenstand des Streites zwischen dem Grafen Eberhard von der Mark und dem Erzbischof Wiebold von Cöln. Ersterer drang schließlich mit seinen An- Sprüchen durch; trotzdem brachten die Cölner Erzbischöfe ihre Ansprüche wieder vor, jedoch ohne Erfolg2 3). Die an die Grafen von der Mark gezahlte Jahressteuer ist uns in ihrer Höhe nicht überliefert. 18. Goslar. Die 6 M. S., zu deren jährlicher Zahlung die Goslarer Juden 1283 und 1285 von König Rudolf zum Zwecke der Erhaltung der dortigen Reichspfalz ermahnt wurden8), können wohl als ihre Jahressteuer angesehen werden, die gleich am Orte ihre Verwendung fand. Wenige Jahrzehnte später wurde die regelmäßige Besteuerung der Goslarer Juden von der dortigen Stadtverwaltung gehandhabt4); ein in den Jahren 1300—1850 aufgestelltes Veirzeichnis städtischer Einnahmen gibt als Judensteuer 30 M. [Silber] an5). 19. Worms. 1S41 belief sich die jährliche Abgabe der Wormser Juden auf 180 M. Silber6). 1269 wurde sie von König Richard für die nächsten sechs Jahre auf 200 M. S. *) Rubel, Dortmunder U.״B. I nr. 155: Urk» Rud. d. d. 1279 Juni 20. 2) Näheres hierüber siehe im Abschnitt IV, Exkurs 3. 3) M, G. Constit III nr. 349. 350. 4) Siehe weiter unten Abschnitt IV, Exkurs 1. ö) Bode, Goslarer U.-B. IV [== Geschichtsquellen der Piovinz Sachsen Bd. 32] nr. 406: »Der joden scot XXX marc, min oder mer«, — Unter Mark dürfte Gewichtsmark zu verstehen sein, da diese in allen Steuerkontrakten, die der Goslarer Rat mit einzelnen Juden in jener Zeit abschloß, zur Anwendung gelangte; vgl. ebd. III [*= ebd. Bd, 31] nr. 291. 523, 541 u. v. a. St. 6) M. G. Constit. IH, 2 Z. 33.