Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 53 (1909)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Die Reichssteuern der deutschen Judengemeinden von ihren Anfängen bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 681 (sequence 3)
- Language
- German
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ihren Anfängen bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts. 681 das erstere, ungleich wichtiger, weil einträglicher, kommt in Bezug auf seine weitere Entwicklung gemäß unserer Themastellung für uns in Betracht. Seine Entwicklung dürfte sich in folgender natürlicher Linie bewegt haben : Zuerst benutzte der König äußere Anlässe als Vorwand, um Geldforderungen an die Juden zu stellen. Nahmen sie z. B. seinen tatkräftigen Schutz gegen Angriffe in Anspruch, die ihnen von seiten der Bevölkerung drohten, so mußten sie für die Gewährung dieses Schutzes zahlen. Wurde einem einzelnen von ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt, so wurde die ganze Gemeinde oder gar sämtliche Gemeinden des Reichs mit einer Geldstrafe belegt. Später glaubte der König derartiger Vorwände entraten zu können; trat Geldbedarf ein, so zog er die Juden ohne weiteres zu seiner Deckung heran. Hieraus entwickelte sich schließlich eine regelmäßige Steuer, die alljährlich zum festgesetzten Termin zu leisten war. Zum ersten Mal hören wir in der Regierungszeit Friedrichs I. von Geldabgaben der Juden an das Reich. Ephraim aus Bonn, ein zeitgenössischer jüdischer Geschichtsschreiber, berichtet, im Jahre 1179 habe Friedrich 1. wegen eines von einigen Juden angeblich begangenen Mordes von den jüdischen Gemeinden 500 M. Silber erhoben1); ferner habe er 1187, als die Kunde von dem Fall Jerusalems Unruhen gegen die Juden zur Folge hatte, »etwas von ihrem Vermögen, keine große Summe« genommen und sie mit aller Kraft beschützt2). Die Ausübung der r e g e 1mäßigen Besteuerung kann erst unter Friedrich II. nachgewiesen werden3). Aus seiner Zeit stammt das wertvolle ף Neubauer und Stern, Hebräische Berichte über die Juden- Verfolgungen während der Kreuzzüge [־=־ Quellen zur Gesch. der Juden in Deutschland II] S. 69, deutsch S. 203; Aronius, Reg. nr. 311. 2) Neubauer und Stern a. a. O. S. 73, bezw. 209; Aronius, Reg. nr, 323. 3) Wenn Otto IV. in der Urk. vom 20, Nov. 1209 (Böhmer- Ficker V. nr. 327; Aronius, Reg. nr. 379) die in den Städten des Mainzer Erzbistums wohnenden Juden im Namen des Reichs »cuius-