Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 53 (1909)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Neue Beiträge zur Geschichte und Tätigkeit des Königlich Westphälischen Konsistoriums der Israeliten zu Kassel 1807-1815
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 517 (sequence 5)
- Language
- German
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Westphälischen Konsistoriums d. Israeliten zu Kassel 1807—1815. 517 Bericht beendigt haben, der ihnen in Betreff der neuen Organisation des jüdischen Volkes im Königreich Westphalen zu machen aufgetragen war. Ich ersuche Sie demnach, ihnen die Anzeige zu machen, daß ihre Mission beendet ist und es ihnen frei steht, nach ihrer Heimat zurückzukehren. Teilen Sie ihnen zugleich gefälligst mit, daß Sr. Majestät mit dem Eifer zufrieden ist, den sie bei dieser Gelegenheit gezeigt, wie auch mit den Bemühungen, die sie angewandt, seine wohltätigen Absichten gegen diejenigen, die sich zur mosaischen Religion in seinen Staaten bekennen, zu fördern. Jedoch bevor sie auseinandergehen, ist es notwendig, daß die Herren Deputierten eine Beratung vornehmen, in betreff der Schulden, die vor dem Dekret vom 27. Januar d. J. von. dem jüdischen Volk gemacht worden sind. Dieses Dekret, welches sie den Untertanen Sr. Majestät gleich setzt und die Abgaben unterdrückt, die ihnen besonders auferlegt wsren, befreit sie indessen keineswegs, nicht nur die Schulden oder Verbindlichkeiten zu bezahlen, die sie vorher solidarisch gemacht, sondern sie sind auch verpflichtet, die übrigen Gemeindeäbgaben zur Unterhaltung ihres Gottesdienstes und anderer Kosten ferner zu tragen. Diese Abgaben müssen ferner stattfinden und die Gemeinden dürfen sich nicht eher auflösen, bevor die neue Organisation ans Licht getreten und in Ausübung gesetzt wird. Ich habe die Ehre, Sie mit der vollkommensten Hochachtung zu grüßen. Der provisorische Minister des Innern und der Justiz. Simeon. An den Herrn Jacobsohn, Präsident der Deputation der 1210saisehen Glaubensgenossen in Cassel. Es verging geraume Zeit, bis das Konsistorium seine Tätigkeit entfalten konnte. Bevor die neuen Männer Neue schufen, mußte erst eine einheitliche Organisation geschaffen werden (Gesetze vom Bl. März 1808 und 15. März 1809). Die Gemeinden der einzelnen Departements wurden Syndiken unterstellt, die die Aufsicht über alle Gemeindeinstitutionen führten. Es muß auch an dieser Stelle betont werden, daß das Konsistorium bei dem größten Teil der Bevölkerung nichts weniger als beliebt war, denn es kostete viel Geld.