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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1908-01-01 · Heft 4 · p. Seite 482

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
52 (1908)
Issue
Heft 4
Article
Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
Date
1908-01-01
Page
Seite 482 (sequence 10)
Language
German
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482 Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung. betriebsamer* sittlicher »und geneigter, sich den Christen zu assimiliren«, geworden; Dafür wird der zweite Teil einer Schrift »London« für! England (»ihr Reichthum sey ein »Theil des National-Reichthums, und sie trügen* zum Glanz des Reiches bei«) angeführt; von Metz und Nancy wird erzählt, daß seit der Regierung des Königs Stanislaus jüdische Handelshäuser dort bis zur Revolution bestanden, von denen einige sogar Seehandertrieben. ln Amsterdam, Rotterdam und Haag betreiben sie allein »den Handel nach der Barbarei und mehrere sind große Bankiers«. Trotzdem sind sie nur in Frankreich völlig gleichgestellt. Kaiser Joseph habe in dem Edikt vom 13. Mai 1781, das zuerst »alle Regirungen und Schriftsteller weckte«, doch viele Beschränkungen gelassen (Ackerbau nur pachtweise und nur ein Teil der Handwerke gestattet). Schweden hat 1782 jüdischen Handel (»im Großen und Kleinen«) nur in Stockholm, Gothenburg und Norrkoeping gestattet, Hausieren untersagt, Großhändlern dieselben Privilegien wie Christen verliehen — alle Handwerke, selbst in eigenen Werkstätten untersagt — Schlachten, Bauen, Brodbacken und Weinhandel im kleinen nur für ihre Glaubensgenossen gestattet. In Dänemark, wo sie »zu Koppenhagen mit dem Adel das Bürgerrecht erhalten«, werden sie nur in wenigen Städten aufgenommen und dürfen nirgends Handwerk betreiben. In Preußen ist seit 1750, »wo man eben noch nicht sehr tollerant dachte«, kein Privilegium außer für das später■ eroberte Schlesien erschienen. Der Kurfürst von Mainz ist über Kaiser Joseph hinaus gegangen, hat ihnen Erwerb liegender Güter gestattet, mit dem Erfolg, daß in dem Vizedom-Amt Aschaffenbürg viele den Ackerbau selbst betreiben. Dochv Handwerke dürfen sie nicht betreiben und nicht Bürger werden. — Über die Ausführung der von ihm vorgeschlagenen »religiösen und moralischen Reform«, soll eine Kommission wachen, welche aus »Gliedern der; Kirchen- oder geistlichen Deputation« zusammengesetzt werden kann. Die1 Instruktion

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