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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1908-01-01 · Heft 3 · p. Seite 364

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
52 (1908)
Issue
Heft 3
Article
Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
Date
1908-01-01
Page
Seite 364 (sequence 21)
Language
German
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364 Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung. Landjudenschaftsvorstand gibt nur die mit Schutzbriefen Versehenen an. Die nicht im Schutz Stehenden, wie die Art ihrer Beschäftigung seien den Ämtern besser bekannt. Den Grund, weshalb einzelne vom Schutzgeld befreit sind, zu ergründen, wolle der Vorstand sich nicht herausnehmen, da entweder ein kurfürstliches Gnaden-Rescript oder ein Kameral-Decret das erteilt hat. Die Frage nach der Beschäftigung gibt dem Vorstand Anlaß, darüber Beschwerde zu führen, daß, entgegen der Konzessionserläuterung von 1765 und 1784, die der Landjudenschaft wenigstens »alle ehrliche Handlung, Metzgerey und den Sepezerey Handel« zugesteht, verschiedene Stadträte, z. B. Bretten und Wiesloch, sich »Eingriffe dagegen herausnahmen«. »Der Landjude muß sich auf den Viehhandel und Geldausleihen ein״ schränken.« Das »drückente und lästige jener Concessionen und derselben Erläuterung, die Unmöglichkeit dabei sich zu erhalten«, hat der Vorstand in einer Vorstellung ausgeführt, die er abschriftlich beilegt. Er betont, daß der Schutz zum verhältnismäßigen Nahrungsbetriebe berechtige. Beschränkung ist daher der Landesverweisung gleich. Diese Eingäbe ist von Aron Elias Seeligmann unterschrieben. Er ist »Oberhoffaktor und Fabrickherr« (Tabakfabrik)1) in Leimen. 4) Privileg für dieselbe datiert München, 15. März 1779. Es gibt dem Gründer und seiner Gesellschaft Freiheit auf 30 Jahre im Oberamt und der Hauptstadt Heidelberg, besonders in Leimen, Gebäude zu erwerben, zü erbauen, Mühlen zu errichten für diese Schnupf- und Rauchtabakfabrik. Die Arbeiter und sonstigen Angestellten erhalten für 30 Jahre Personalfreiheit und Befreiung von der Nahrungsschatzung. Ebensolange hat die Fabrik Freiheit von allen Accis-, Wasser- und Landzölien, Chausseeweg und Pflaster wie Wegegeld, sowie von allen Abgaben bei Einkauf und Beifuhr der Blätter und sonstiger Materialien, auch von Mauth und Weinaccis, ebenso von Transitabgaben. Sind Leute oder Fabrikanten Juden, so brauchen sie nicht Schutzgeld zu zahlen. Auch Staatsdiener dürfen Aktien —• die Fabrik ist ein solches Unternehmen — haben.

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