Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 52 (1908)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
- Date
- 1908-01-01
- Page
- Seite 344 (sequence 1)
- Language
- German
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Sie Vorarbeiten fär die badische Jndengesetzgebang in den Edikten 1807—1809. Von Adolf Lewin. (Fortsetzung). Die unsichere Lage, da ihnen der Schutz genommen werden kann, hat verderblichen Einfluß auf ihr Verhalten. Die Betriebsamkeit ist gelähmt und für etwaige Austreibung soll yorgesorgt werden, ebenso für die Kinder, die ohne Schutz bleiben, und welche andere Länder nur aufnehmen, wenn sie vermögend sind. So wird Unredlichkeit gefördert, die Zunahme der Bevölkerung unterbunden, auch die Moralität durch die Begünstigung der Einen und die Unbilligkeit gegen die Anderen, wie durch das erzwungene Coelibat (Verweigerung der Heiratserlaubnis) gemindert. Sollen alle im Lande geborenen in den Schutz kommen, dann müssen die Nahrungszweige vermehrt werden, sonst müßten sie »an christlichen Mituntertanen Räuber« werden. Der staatlichen Beschränkungen bei den Kontrakten »bedarf der ehrlich denkende und handelnde Jude nicht.« Der Schlechtere weiß sie zu umgehen; er läßt sich das öffentlich gezahlte zurückgeben u. s. f. Mit Recht betonen die Karlsruher Jüdenvorsteher in einer Eingabe vom 14. September 1798, daß dabei viel Zeit verloren gehe, viel unnütze Kosten verursacht werden und viele sich schämen, öffentlich als Kreditnehmer bekannt zu werden. Und doch, solange den Juden nicht noch anderer Erwerb ermöglicht wird,