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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1907-01-01 · Heft 6 · p. Seite 655

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
51 (1907)
Issue
Heft 6
Article
Die Wissenschaft des Judentums
Date
1907-01-01
Page
Seite 655 (sequence 15)
Language
German
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Die Wissenscheft des Judentums. 655 Wenn Ew. Wohlgeboren die Gründe für Ihren Antrag besonders von der Zurücksetzung entnehmen, welche die Juden lange erlitten und noch in den Verhandlungen des vereinigten Landtages darum erfahren hätten, weil über ihre Gesetzgebung wie über ihre Geschichte und Litteratur eine völlige Unkenntnis herrsche: so hat die Kraft dieses Grundes aufgehört, seit die unbedingte Gleichstellung erfolgt und verbürgt und die Zeit gekommen ist, daß im preußischen Staate auch die Juden ein besonderes politisches Gemeinwesen mit besonderen Gesetzen wie einen Staat im Staate nicht mehr bilden werden und, wie von Seiten der Juden oft versichert ist, ein Volk im Volke auch nicht mehr bilden wollen. Eine Professur, die mit dem Nebengedanken gestiftet würde, das jüdische Wesen in seiner Besonderheit, n seinen entfremdenden Gesetzen und Gebräuchen geistig zu stützen und zu kräftigen, widerspräche dem Sinne der neuen, die starren Unterschiede ausgleichenden Freiheit; sie wäre eine Bevorrechtung der Juden, ein Mißbrauch der Universität, insbesondere der philosophischen Fakultät, die für ihre Lehrfächer zunächst kein anderes Maß kennt als den inneren Gehalt der Wissenschaft, und in der, wie ihre Statuten (§ 2) vorschreiben, keine äußere Zweckmäßigkeit das reine wissenschaftliche Interesse verdrängen soll. Daher glaubt die hiesige philosophische Fakultät, für die Errichtung einer eigenen die jüdische Geschichte und Litteratur vertretenden Professur jeden Grund ablehnen zu müssen, der lediglich aus der äußeren Politik, aus der vergangenen oder gegenwärtigen bürgerlichen Stellung der Juden geschöpft wäre. Indessen hat die Fakultät nicht unterlassen, die allgemeinen Gründe, welche für die Errichtung eines solchen neuen Lehrstuhls sprechen könnten, in Erwägung zu ziehen und sich die Frage zu stellen, ob nach den Normen, die bei ihr gelten müssen, die jüdische Geschichte und Litteratur zunächst als solche und weiter in ihrer besonderen religiösen Bedeutung Ansprüche haben könne, in einer ordentlichen Professur bei ihr vertreten zu sein. Nach § 42 der Statuten der Fakultät ist für die Geschichte nur eine Nominal-Professur bestimmt, und es besteht bei ihr keine besondere Professur der deutsehen, keine besondere der preußischen Geschichte״ Die Fakultät hat Anträge auf Professuren für solche spezielle Lehrfächer nie befür^ wortet, indem sie der Ansicht war und ist, daß ihr vielmehr obliegt, Jkeine Abzweigungen, die nur ins Besondere verlaufen, zu begün*: stigen, und im Gegensatz gegen Neigungen für vereinzelte Lieblingsfächer dahin zu wirken, daß die Wissenschaften in der allgemeinen Richtung und in dem umfassenden Sinne gelehrt und getrieben werden, wodurch die Studierenden einen vielseitigen Blick erwerben und befähigt werden, in das Besondere selbsttätig vorzudringen. Da

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