Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 51 (1907)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Die literatur für und wider die Juden in Schweden im Jahre 1815
- Date
- 1907-01-01
- Page
- Seite 517 (sequence 5)
- Language
- German
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Die Literatur für u. wider die Juden in Schweden i. J. 1815, 517 Was dieses Reglement betrifft, so steht dessen Inhalt und noch mehr dessen Ton im schreiendsten Widerspruch zu der Verordnung des vorigen Jahres. Man bekommt hier den Eindruck, als wären die Juden nur notgedrungen eingeladen: man setzt sich auf allen Punkten zur Gegenwehr wider ihre eventuellen Schurkenstreiche und Gesetzesöbertretungen, und besondere Strafen werden über sie verhängt. Und doch kann man kaum sagen, daß die Beschränkungen und Vorbehalte, welche auf sie. angewendet werden, gar so grausam sind, wenn man das Neue in der ganzen Anordnung in Erwägung zieht. Freilich durften sie sich nur in den 8 Städten Stockholm, Gothenburg und Norrköping niederlassen. Auch durften sie kein Handwerk, das einer Zunft angehörte, treiben. Dagegen stand es ihnen frei, ihre Kinder bei christlichen Meistern in die Lehre zu geben. Landgüter durften sie nicht kaufen, auch nicht auf dem Lande handeln. Es war ihnen verboten, Ehen mit Christen zu schließen, wenngleich ausnahmsweise ihnen dies doch erlaubt gewesen zu sein scheint1). Daß sie Abgaben sowohl an die christliche wie ihre eigene Gemeinde bezahlen und an den Ausgaben für die Armenpflege beider Gemeinden teilnehmen mußten, ist nichts anderes, als was noch heute geschieht. Eine eigentümliche Veranstaltung, die doch wohl kaum eine Quälerei, vielmehr ein Vorteil für sie sein sollte, war die Einrichtung (§ 18) von einer Art Ghetto. »Zur Gemächlichkeit der Juden in ihrer Religionsübung, und besonders damit sie sich in ihrer Kommunität bei ihrem Handel und Gewerbe wie auch in ihrer privaten Haushaltung gegenseitig hülfreiche Hand leisten können, sollen ihnen in den 3 privilegierten Städten angemessene Wohnungsgegenden ausersehen werden, wo sie sich in gemieteten oder eigens gekauften Häusern auf halten und x) Sa z. B. erhielt der »Providern־ beim Hofe« Moses Nathan durch eine Resolution vom Jahre 1796 das Recht mit Ulrika Österman »von der schwedischen Gemeinde« sich zu verheiraten.