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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1907-01-01 · Heft 4 · p. Seite 492

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
51 (1907)
Issue
Heft 4
Article
Samuel Levy
Date
1907-01-01
Page
Seite 492 (sequence 13)
Language
German
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IRI
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492 Samuel Levy, ein Stiefsohn der Glückei von Hameln. allen Mitteln, die ihm zu Gebote standen, dem Grafen von Rappoltstein und dem von ihm ernannten Vorsteher Baruch Weil Schwierigkeiten zu bereiten, und wir dürfen ersterem wohl Glauben schenken, wenn er behauptet, daß Alexander Doterle es war, der die oberelsäßischen Juden anstiftete, sich mit einer Beschwerde an den König zu wenden. Die jüdischen Gemeinden, so heißt es in dieser unter Anderem, von Pfirt bis Rosheim, vom Gebirge bis an den Rhein, hätten bis jetzt immer einen Vorsteher gehabt, der mit der Lage und den Vermögensverhältnissen der einzelnen Juden am besten vertraut gewesen sei und ihnen die Befehle des Königs mitzuteilen pflegte. Jetzt aber wolle sich ein Baruch Weil aus Westhofen, Grafschaft Hanau, also zu den Juden des Unter-Elsaß gehörend, zum Landes- Vorsteher aufwerfen. Das solle ihm verboten werden. Dem Gesuche wurde Folge gegeben. Am 22. Mai 1700 wurde Baruch Weil und am 25. desselben Monats den Gemeindeältesten von Rappoitsweiler (Aron Honei und Jäckel dem langen) die Verordnung zugestellt, daß Baruch Weil sich vorläufig nicht mehr als Judenvorsteher bezeichnen solle und die Gemeinden ihn nicht als solchen anerkennen dürften1). Damit war aber der Graf von Rappoltstein keineswegs einverstanden. Er ließ sofort eine für die königliche Regierung bestimmte Denkschrift verfassen, in welcher nach Klarlegung des Tatbestandes hauptsächlich die Tatsache bewiesen werden sollte, daß die Verordnung vom 25. Mai 1700 die Rechte des Grafen als des obersten Gerichtsherrn schmälere. Die Beweisgründe sind im Wesentlichen folgende: 1. Die Verordnung macht den dem Juden Baruch Weil ausgefertigten Bestallungsbrief hinfällig. 2. Sie benimmt dem Grafen selbst die Fähigkeit, nach Gutdünken einen Vorsteher anzustellen, ein Recht, das er und seine Vorfahren bis jetzt immer ausgeiibt hätten. Bez.-Arch. Colmar, a. a. O., E. 1627־

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