Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 49 (1905)
- Issue
- Heft 5
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1905-01-01
- Page
- Seite 623 (sequence 4)
- Language
- German
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Besprechungen. 23י) בהתנדב עם ברבו ה׳ כמנין התיבות, וי״א אפיי ששה, עד ברבו ששה הוא. (Siehe מסכת סופרים X, Hai. 7 und R. Ascher Meg. Abschnitt 3, lit. 7.) Wohl hat man in der Praxis eine solche Erleichterung nicht einführen wollen, ja R. Tam selbst, der diese Erleichterung mit unwiderlegbaren Beweisen zu begründen sucht (1 ע״א בתוס׳ ולית הלכתאYD ברכות) soll es ängstlich vermieden haben, in der Praxis darnach sich zu richten. Aber deswegen diesen negativen Brauch im Ritus als eine m 0 s.-talm. feststehende Norm über die Unfähigkeit eines Unmiindigen in Kultusangelegenheiten hinzustellen, hat unserer Ansicht nach keine sichere Begründung für sich. S. 5 hätte ferner in der Fortsetzung zu § 5, wo der Verf. von dem Eigentumsrechte des Unmündigen spricht und sagt, dass er Dinge selbstständig für sich erwerben kann, wenn er bereits so weit entwickelt ist, dass er wertvolle Gegenstände von wertlosen zu unterscheiden versteht (צרור וזורקו אגוז ונוטלו), diese Selbständigkeit weiter besprochen werden können auch m bezug auf eine Unmündige (קטנה), die das Recht besitzt, eine Ehe, die für sie vom Vater geschlossen worden, oder in die sie als Waise selbst eingegangen ist, zu lösen mit blossen Worten (|1מיא) ohne Scheidebrief, wenn sie vor zwei Personen ausspricht, dass sie mit dem angetrauten Gatten nicht zusammenleben will איני רוצה בס). Ist denn die Erwerbung persönlicher Freiheit geringer und unbedeutender als die Erwerbung von wertvollen Gegenständen? Im Kapitel II, des Abschnittes III, § 21, wird von der Übergäbe des Vermögens an den Vormund gehandelt. Dabei heisst es: »Und es soll dieses Inventar, mit den beiderseitigen Unterschriften, in zwei Exemplaren ausgestellt werden, von denen das eine dem Vormunde und das andere dem Gerichte zu übergeben ist.« Das ist keine mos. talm. Verordnung sondern eine viel spätere bloss rabbinische. Die Quelle dieser Verordnung ist Abr. b. David, zitiert von jos. Caro in seinem Beth Josef, Kap. 290, lit. 6 und מגיד משנה (Nachloth Kap. 11, lit. 5). Aber während es in Quelle heisst אחד לאפטרופוס ואחד לקרובים heisst es in Schulchan Aruch Chosehen Mischpat יו אחד לבית דין Der Verf. bringt am Schlüsse der Programmschrift den Text eines solchen Dekretes (שטר שימוש בית דין genannt), den ich hier des Interesses wegen, das er wohl bei jedem Leser finden wird, wörtlieh anführe: במותב תלתא הוינא לאוקמא אפטרופלם להלין יתמי דפלוגי בן פלוני דחיי לרבנן ולבל ישראל שבק ואשכחנא לי׳ מקרקעי כך וכן ומטלטלי ומאני כך וכך וחובות כך וכך ובדקינן אינש מהימנא ואשכחנא הדיין פלוני הגברי זריזא הוא וידע לאפוכי בזכותא דיתמי ומניגן לי׳ אפיטרופוס ומנינן ליי כל חני נכסין למיעבד בהון כאפטרופום בקי ומהימן ויהא ליה רשותא למיעבד ולמזבן כל