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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1905-01-01 · Heft 5 · p. Seite 606

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
49 (1905)
Issue
Heft 5
Article
Zur Judenemanzipation in Baden
Date
1905-01-01
Page
Seite 606 (sequence 1)
Language
German
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606 Zar Judenemanzipation in Baden. Von Adolf Lewin. Es ist noch nicht festgestellt, wie weit das Vorbild Josefs II. und wie weit die Ideen und Verordnungen Frankreichs auf Grossherzog Karl Friedrich (1728—1811) und seine Mitarbeiter beim Entwerfen der Konstitutions־ edfkte eingewirkt haben. Jedenfalls weht in diesen Gesetzen der Geist der neuen Zeit, während gar manche Anordnung derselben noch das Gepräge des aufgeklärten Absolutismus trägt. Das tritt besonders in den auf die Juden bezüglichen Teilen scharf hervor. Am 20. Januar 1804 wird der Leibzoll abgeschafft. Das erste Konstitutionsedikt vom 14. Mai 1807 gewährte der jüdischen »Kirche«, dass sie »konstitutionsgemäss geduldet« werde. Die jüdischen Individuen wurden aus der Stellung der Schutzjuden durch das sechste Konstitutionsedikt erlöst und den Christen in den Staatsbürgerliehen Verhältnissen gleichgesetzt An Einschränkungen fehlte es nicht. Die christlichen Kirchen hatten »kirchliches Staatsbürgerrecht«. Wo bisher Juden nicht wohnten, sollen sie, solange sie nicht eine, »zu gleicher Nahrungsart und Arbeitsfähigkeit mit den christlichen Einwohnern hinreichende Bildung irn allgemeinen angenommen haben«, auch weiter ohne Einwilligung der Ortsgemeinde und besondere Erlaubnis des Regenten nicht zugelassen werden. An den bisherigen Wohnsitzen sollten sie als »Schutzbürger« und nur durch eine dem einzelnen wegen seiner Bildung und seines Gewerbes vom Regenten verliehene Auszeichnung als Ortsbürger gelten. Das verlangte Bildungsstreben zu wecken und zu fördern, ist die Hauptaufgabe des Ediktes vom 13. Januar 1809 »über die Verhältnisse der Juden«. Dieses gliederte die Judenschaft in kirchliche Gemeinden, deren jede einen Rabbiner haben sollte. Alle Gemeinden

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