Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 49 (1905)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Die Juden in Babylonien unter Sabur II. (309-382)
- Date
- 1905-01-01
- Page
- Seite 545 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2829132-2829787-2829793-2886416--33947-2886471- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Die Juden in Babylonien unter Sidur II. (309—382). 545 um die säumigen Steuerzahler in wirksamer Weise an ihre Steuerpflicht zu erinnern, so zwang man pflichtvergessene Steuerzahler ohne weiteres zu Sklavenarbeit, und jeder, der für den rückständigen Mitbürger die Steuer bezahlte, hatte das Recht, diesen zur Arbeit zu verhalten. Es war dies die natürliche Folge jenes persichen Grundgesetzes, nach wel~ ehern alle Untertanen des Königs Sklaven sind. »Der König (das Gesetz) sagt: »Wer die Kopfsteuer nicht bezahlt, hat demjenigen zu dienen, der diese für ihn erlegt,« lautete ein im Talmud erwähnter Gesetzesspruch1). Es war dies andererseits aber auch ein sehr nützliches Gesetz gegen die arbeitsscheuen Elemente, die im vierten Jahrhundert einen grossen Teil der Bevölkerung bildeten und den arbeitenden. Volksklassen zur Last fielen. Im Gegensätze zum christlich gewordenen Rom, wo der Kaiser selbst von der Annona (Naturalsteuer), deren Druck die Dekurionen verarmen machte und den arbeitsamen Bauern von seiner ererbten Scholle trieb, alljährlich so und so viele 1000 Scheffel den Bischöfen übergab, um die Armen — nicht die Arbeitsunfähigen zu ernähren2), — was dann freilich dazu führte, dass man (382) ein Gesetz gegen die gesunden und kräftigen Bettler erlassen musste3), hat der persische Staat mit diesem Gesetze — allerdings auf allzukurzem Wege — dafür gesorgt, dass der fleissige Arbeiter nicht auch noch für die Steuer seines arbeitsfähigen aber arbeitsscheuen Mitbürgers sich abarbeiten müsse. Denn der Staat legte in der Rege! alle Steuern — auch die Militärsteuer — den Kommunen nach dem Zahlenverhält־ nisse der arbeitsfähigen Bewohner auf4), und von staats־ wegen wurden nur wirklich erwerbs־ und arbeitsunfähige Männer aus der Liste der Steuerzahler gestrichen. Die 1J Baba m 73 b; jebam. 46 a. 2) Seeck II, S. 335. 8) Das. 334. 4) Baba b. 55 a. Monatsschrift, 49. Jahrgang. 35