Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 48 (1904)
- Issue
- Heft 11-12 (November 1904)
- Article
- Das Weimarer Judengesetz von 1823
- Date
- 1904-11-01
- Page
- Seite 659 (sequence 19)
- Language
- German
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Das Weimarer Judengesetz von 1823. 659 alle Veränderungen nur allmählich geschehen, und wie schwer es dem Menschen hält, sich von den angeerbten Vorurtheilen und vieljährigen Gewohnheiten loszusägen, der wird die Fortschritte, welche die Eisenachischen Juden seit Erscheinung der Judenordnung, also in einem Zeiträume von kaum zehn Jahren, gemacht, gewiss nicht unbedeutend finden, und weit entfernt sein zu verlangen, dass sie schon j e t z t, nachdem sie Jahrhunderte gesetzlich auf den Handel beschränkt waren, und eine natürliche Neigung zu demselben gewinnen mussten, auf einmal sich von demselben entfernen; schon jetzt ihren ganzen Gottesdienst reformieren (zur Ausführung der von meinem Vorgänger und mir vorgeschlagenen Verbesserungen werden sie grösstentheils gern bereitwillig sein), schon jetzt ihre Religionsbegriffe ganz aufgeben und verbotene Speisen mit ihrem christlichen Mitbruder geniessen sollen. Denn, dass sie die Person derselben nur für unrein halten, ist zwar ein alter, aber darum keineswegs begründeter Vorwurf. Die nach ihren Religionsgesetzen erlaubten Speisen essen sie ja mit dem C h r i s t e n und der unerlaubten enthalten sie sich auch am Tische ihres andersdenkenden Glaubensbruders. Sehr zu beklagen ist es daher, dass unsere hochverehrliche Ständeversammlung sich durch die Eingaben einiger Zünfte, deren Blick selten über ihr öfters missverstandenes Privatinteresse hinausreicht, hat abhahen lassen, auf die von unserer eben so gerechten als weisen Staatsregierung vorgeschlagenen bürgerlichen Verbesserun gen der jüdischen Unterthanen einzugehen, und namentlich die Aufhebung jenes Verbotes, wornach ihnen sogar die Betreibung mehrerer bürgerlicher Gewerbe untersagt ist, (ein Beispiel, das sich mit Ausnahme des Königreichs Sachsen, wohl in keinem andern deutschen Staate mehr findet, ohne dass deshalb gegründete Beschwerden vernommen worden wären) auszusprechen. Denn gewiss 42*