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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1904-09-01 · Heft 9-10 (September 1904) · p. Seite 592

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
48 (1904)
Issue
Heft 9-10 (September 1904)
Article
Die Juden des Mittelalters in ihrer wirtschaftlichen Betätigung
Date
1904-09-01
Page
Seite 592 (sequence 17)
Language
German
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592 Die Juden des Mittelalters in ihrer wirtschaftl. Betätigung. aber der mittelalterliche Begriff des Wuchers selbst, als Geld auf Zinsen ausleihen schlechthin, ohne Rücksicht auf die Höhe des Zinses und Verwendung des Geldes, ist kirchenrechtlichen Ursprungs, und gerade das kanonische Verbot des Zinsennehmens hat das Kreditgeschäft in ganz unnatürliche Bahnen hineingedrängt. Es schuf, wenigstens für gewisse Arten des volkswirtschaftlich unentbehrliehen Geschäftszweigs, den Juden beinahe ein Monopol und bewirkte damit ein künstliches Hochhalten des Zinsfusses, das schliesslich den auf Kreditnehmen angewiesenen Kreisen der Bewölkerung fast unerträgliche Lasten auferlegte. Die Klagen über den Wucher der Juden beginnen um die Mitte des 12. Jahrhunderts1), obgleich von ihnen schon längst Geldgeschäfte betrieben wurden. Sie vermehren sich und breiten sich aus, indem das kirchliche Wucherverbot neu eingeschärft und strenger durchgeführt wird. Dahin aber, dass Juden und Geldleiher fast identische Begriffe wurden, wie vorher Jude und Kaufmann, ist es doch nur in Deutschland gekommen. Selbst in Nordfrankreich scheinen die Juden nicht so ausschliesslich mit Geldgeschäften sich befasst zu haben wie zeitweise in Deutschland. In England bestanden insofern besondere Verhältnisse, als dort Juden in einigermassen erheblicher Zahl sich wohl erst nach der normannischen Eroberung niederliessen. In anderen Ländern mochten einzelne Juden berufsmässig Geldgeschäfte betreiben, aber niemals alle oder auch nur der überwiegende Teil. Die eigenartige, exceptionelle Entwicklung in Deutschland ist schwer zu erklären. Unrichtig ist jedenfalls die Annahme, dass die Juden wegen ihres Ausschlusses von Gilden und Zünften den Waarenhandel aufgeben mussten, denn gerade die älteren Privilegien gewährleisteten ihnen Handelsfreiheit in bündigster Weise2). Unzutreffend ist ג) Vgl. Höniger, Ztschr. f. Gesch. d. Juden in Deutschi. 1, 97. 2) Vgl. ibid. 95 f., s. auch Reg. 315, 1182.

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