Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 48 (1904)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1904)
- Article
- Die Juden des Mittelalters in ihrer wirtschaftlichen Betätigung
- Date
- 1904-09-01
- Page
- Seite 590 (sequence 15)
- Language
- German
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590 Die Juden des Mittelalters in ihrer wirtschaftl. Betätigung. im Rahmen der kanonischen Grundsätze, deren Ausführung in Einzelheiten schwanken konnte, deren Prinzip aber uner schütterlich feststand. Unmittelbarste Einwirkung hat das kanonische Recht auf die Stellung der Juden im Staats verbände geübt. Die Kammerknechtschaft der Juden in Deutschland verdankt ihren Rechtscharakter kirchenrechtlichen Prinzipien und etwa noch einer unklaren Anknüpfung an römische Verhältnisse1). Die Kammerknechtschaft ist in der staufischen Epoche ausgebildet worden, im Gegensatz zum früher geltenden Recht, wenn auch in Anlehnung an den bestehen־־ den Gebrauch, einzelne Juden und selbst ganze Gemeinden in den besonderen Königsschutz aufzunehmen. Regelmässig standen vorher die Juden, wie andere Stadtbewohner, unter der ordentlichen Obrigkeit. In Frankreich, wo die deutsche Form der Kammerknechtschaft nicht zur Einführung ge־ langte, waren daher die Juden gleich den christlichen Bürgern dem jeweiligen Stadtherren untertänig. So konnte 1121 ein vicecomes von Beziers seiner Tochter unter anderem einen Juden und einen burgensis von Beziers zur Mitgift aussetzen2). Analoge Verhältnisse müssen ursprünglich in Deutschland bestanden haben. Die Nachwirkungen des älteren Zustandes machten sich noch geltend, als bereits durch Friedrich I. der Rechtssatz zur Geltung gebracht war, dass die Juden unmittelbar zur kaiserlichen Kammer gehören3). Nur das 9 Vgl. die Einführung des goldenen Opferpfennigs durch Kaiser Ludwig d. Bayern 1342, Stobbe S. 31. 2) Hist, generale de Languedoc B. 2 (1733), pr. S. 418 ff., nro. 388. 3) ■Zu Reg. 314a ist zu bemerken, dass in dem ronkalischen Regalienverzeichnis von 1158, M. G. Const. imp. 1, 244 f., die Juden nicht aufgeführt sind. Allerdings galt es nur für das regnum Italicum; aber auch hier kann der königliche Judenschutz nicht unbekannt gewesen sein. Es weist darauf die dreifache Busse hin, die für Verletzung eines Juden in Verona im 10. Jahrhundert an den König entrichtet wurde, Ratherii episcopi Veronensis, qualitatis coniectura uiusdam cap. 11, bei Migne, Patrol. lat. B. 136, S. 536.