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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1904-09-01 · Heft 9-10 (September 1904) · p. Seite 579

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
48 (1904)
Issue
Heft 9-10 (September 1904)
Article
Die Juden des Mittelalters in ihrer wirtschaftlichen Betätigung
Date
1904-09-01
Page
Seite 579 (sequence 4)
Language
German
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Die Juden des Mittelalters in ihrer wirtschaftl. Betätigung. 579 den Juden in Lyon erteilte Privileg1) hat nicht ausschliesslieh auf den Handelsverkehr Bezug; das erhellt schon aus seinem ganz offenbaren Zummenhang mit den von Erzbischof Agobard hervorgerufenen Streitigkeiten. Bei der Urkunde für Rabbi Domatus und seinen Neffen Samuel2) ist beachtenswert, dass den Empfängern ihr Grundeigentum, mit dem sie legal vestiert sind, bestätigt wird, wie denn auch später Ludwig der Fromme dem Hebräer Gaudiacus und dessen Söhnen eine Besitzbestätigung für zwei von ihren Vorfahren ererbte Villen (in Südfrankreich) erneuerte3). Die Weltreisenden des 9. Jahrhunderts waren also jedenfalls im Frankenreich ansässig. Den Exportartikel, welcher die aus dem Orient importierten Waaren aufwog, bildeten hauptsächlich Sklaven4), und zwar können, da der Handel mit christlichen Sklaven verboten blieb, nur heidnische in Betracht gekommen zu sein, die damals wohl nur im Slavenlande, jenseits der Ostgrenze des Frankenreichs, zu finden waren. Das Recht, »fremde« Sklaven zu kaufen und innerhalb der Reichsgrenzen zu verkaufen, gewährleisteten die Privilegien Ludwig des Frommen ihren Empfängern ausdrücklich. Dass jedoch Juden sogar christliche Sklaven nach Spanien verkauften, hat ihnen Agobard nachhaltig genug vorgeworfen5). Um Handelsgeschäfte zu betreiben, haben Juden von christliehen Gläubigern sich Geldsummen vorschiessen lassen6). Es haben aber auch Juden gelegentlich Geld ausgeliehen7). Für Geldhandel und Kreditgeschäft ף Ibid. Nr. 31 (S. 310), Reg. 82. 2) Ibid. Nr. 30 (S. 309), Reg. 81. 3) Reg. 102, 839. 4) Ibn-Khordadbeh 1. c. 5) De insol. Jud. c. 3 u. 6, Migne 104, 72, 76; vgl. auch Reg. 127. 6) So schon Registrum Gregorii pape 1. 9 ep. 40 (M. G. Ep. 2, 68), s. Reg. 117a. 7) Reg. 104. ־37

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