Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 48 (1904)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1904)
- Article
- Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht
- Date
- 1904-09-01
- Page
- Seite 544 (sequence 32)
- Language
- German
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544 Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht. des Angreifers ausgedehnt, sondern gegen jeden Dieb, der zur Nachtzeit sich an fremdem Eigentum vergreift, ist zur Abwehr des drohenden Verlustes die Anwendung von Gewalt ohne Einschränkung gestattet. Schon die Zwölftafelgesetze enthalten diese Bestimmung, und in den Digesten1) heisst es diesbezüglich: furem nocturnum si quis occiderit, ita demum impune feret, si parcere ei sine periculo suo non potuit. Die Erklärer nehmen an, dass die Worte »sine periculo suo« sowohl die persönliche als die sachliche Gefahr bezeichnen und geben daher das Recht der Verteidigung gegen den Dieb, der den Angriff auf das Eigentum schon vollendet hat, wenn nur die Gefahr des Verlustes etwa durch Tötung des fliehenden Feindes noch abgewandt werden kann2 3 *). Nur wird stets verlangt, dass die Abwehr der Gefahr des Verlustes sofort geschehe (confestim, non ex intervallo). Auch ist es erforderlich, dass die Abwehr im Verhältnis stehe zu der Gefährlichkeit des Angriffes und der Grösse der Gefahr, d. h. dass ein geringeres Mass von Gewalt als das angewandte zur Erhaltung des bedrohten Rechtes nicht ausgereicht haben würde. Was aber die Moderatio inculpatae tutelae sei, vermag nicht das Gesetz, sondern nur richterliche Erwägung zu erkennen. Ob bei Tage ein Dieb getötet werden darf, ist im römischen Rechte nicht klar zum Ausdrucke gebracht und wird von einigen Rechtslehrern verneint, von andern bejaht. Es scheint folgendes das Richtige zu sein: Der bei Tage betretene Dieb darf nur dann getötet werden, wenn er sich mit Waffen zur Wehr gesetzt hat (Lex XII. tab.), der fliehende Feind darf auch getötet werden, wenn anders das Eigentum nicht geschützt werden kann8). *) Das. D. 48, 8. 2) Levita, Das Recht der Notwehr (Giessen 1856) S. 39 ff. 3) Itaque si servum tuum lafronem insidiantem mihi occidero securus ero: nam adversus periculum naturalis ratio permittit se de-