Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 48 (1904)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1904)
- Article
- Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht
- Date
- 1904-09-01
- Page
- Seite 531 (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2829132-2829776-2829785-2885633--33080-2885681- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht. 531 haben wir bereits dargetan, dass nach biblisch-talmudischem Recht die Notwehr auch zur Wahrung der Ehre, oder richtiger der Keuschheit, gestattet, ja geboten ist, aber sie wird diesbezüglich beschränkt auf unsittliche Attentate auf die verlobte Jungfrau — d. h. auf die bereits einem Manne angetraute, aber von ihm noch nicht heimgeführte Ehefrau — auf Päderastie (משכב זכר) und auf solche an Menschen versuchte Unsittlichkeiten, die entweder mit der göttlichen Strafe des Kareth (כרת), oder mit der Todesstrafe durch das Gericht bedroht sind, wird also nicht als statthaft erklärt zur Verhütung irgend einer andern Art von Unkeuschheit wie z, B. beim Angriff auf eine ledige, nicht verlobte Jungfrau. Der Talmud führt zur Begründung seiner Auffassung an, dass an der betreffenden Bibelstelle (Deuter. 22, 23—27) durch die Wiederholung des Wortes נערה, das aber immer נער ohne ה geschrieben ist, der unsittliche Angriff auf ein männliches Individuum — nach dem Kethib — und der Angriff auf eine verlobte Jungfrau — nach dem Keri — auf eine und dieselbe Stufe gestellt, dass also beide durch Tötung des Angreifers abgewehrt werden sollen, dass ferner das in dem Satze אין לנער חטא מות vorkommende Wort הטא solche sittliche Versündigungen, an Menschen versucht, in sich schliesse, die der Strafe der Ausrottung (des Kareth) unterliegen, während das Wort מות den Hinweis auf diejenigen Keuschheitsverletzungen enthalte, die mit gerichtlicher Todesstrafe geahndet werden1). Bei anderen unsittlichen Überfällen gestattet der Talmud die Tötung des Angreifers zur Abwehr des Verbrechens nicht, augenscheinlich weil ihm die Strafe der Tötung — und als Strafe will er doch wenigstens im Prinzip ף Sanhedr. 73a נער זה •זכר, נערה זו נערה המאורסה, חטא אלו חייבי כריתות, מות אלו חייבי מיתות ב״ד. Es wird daselbst freilich die Wiederholung des Wortes נער auch noch anders gedeutet, aber jedenfalls bleibt das Notwehrrecht der Tötung des unsittlichen Angreifers auf die oben erwähnten Fälle beschränkt. 34*