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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1904-09-01 · Heft 9-10 (September 1904) · p. Seite 523

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
48 (1904)
Issue
Heft 9-10 (September 1904)
Article
Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht
Date
1904-09-01
Page
Seite 523 (sequence 11)
Language
German
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Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht. 523 der Dieb die Rückgabe des gestohlenen Gutes verweigert, sich vielmehr mit Gewalt im Besitze des geraubten Gegen- Standes erhalten will, darüber spricht sich weder der baby- Ionische Talmud, noch irgend einer der Decisoren aus, und es dürfte schwer sein, zu entscheiden, ob der rechtmassige Eigentümer sich mit Gewalt, d. h. nötigenfalls durch Tötung des Diebes sein Eigentum sichern darf, oder ob er ruhig Zusehen muss, wie jener mit dem Raub davongeht. Für die erstere Ansicht könnte man geltend machen, dass durch die Weigerung der Zurückgabe des gestohlenen Gutes seitens des Diebes die Absicht kund gegeben wird, sich auf alle Fälle den Raub zu sichern, wenn nicht anders, so durch Tötung des Eigentümers, sodass man ihn als Verfolger oder Angreifer zu betrachten hätte; für die letztere Ansicht spricht der Umstand, dass der Dieb den Ort der Tat bereits verlassen, und dass der Eigentümer sich durch die Verfolgung des Einbrechers selbst in Gefahr gebracht hat, aber durch Zurückweichen und Preisgebung seines Eigentums sich derselben entziehen kann. Im jerusalemischen Talmud wird freilich eines solchen Falles Erwähnung getan, da heisst es diesbezüglich:x) »R. Chijah stellt den Grundsatz auf: An der Einbruchsstelle hat er (der Dieb) kein Blut, ausserhalb derselben hat er Blut. R. Simon ben Jochai hingegen sagt: Auch ausserhalb der Einbruchsstelle hat er kein Blut, weil dem Menschen das Geld so lieb ist wie das Leben, und wenn der Dieb sieht, dass er ihm das Geld abnehmen will, dann macht er sich über ihn her und erschlägt ihn.» Das heisst also : Da der Eigentümer der Gefahr ausgesetzt ist, von dem Diebe, dem er den Raub wieder abnehmen will, getötet zu werden, darf er ihm zuvorkommen und durch Tötung des Diebes sein Eigentum retten. Eine vermittelnde Stellung nimmt daselbst R. Hunna ein, er sagt: »Hat er ג) Jerus. Talm. Sanhedrin 8, 8.

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