Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1903-01-01 · Heft 6 · p. Seite 544

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
47 (1903)
Issue
Heft 6
Article
Die Paulinische Lehre vom Gesetz
Date
1903-01-01
Page
Seite 544 (sequence 11)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
90% known words query
IRI
…/2829132-2829768-2829775-2884931--32414-2885007
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

544 me Paulinische Lehre vom Gesetz, kanntes und allgemein Anerkanntes verweisen können? ]Sein also, sondern sicherlich nur auf dem Wege, auf welchem auch R. Jochanan und R. Simon b. Gamaliel zu ihren obigen Lehrsätzen gelangten, nämlich in letzter Reihe einfach aus der (theils ngadisch, theils halachisch) gewendeten und verwendeten Spekulation über das Yerhältniss des Menschen zürn Gesetz nach dern Tode des Elfteren — ein Thema, über welches wohl auch schon altere Lehrer, als die beiden genannten, nacligedacht haben werden1), Paulus selbst beruft sich ja, wie man wohl sehen kann, zur Begründung seiner These, auf den Fall des Eheweibe8, welches ״gesetzlich an den lebenden Mann gebunden ist״ .־״Wenn aber der Mann stirbt,1* so führt Paulus aus, ״ist sie ausgethan aus dem Maunosrcclit. So lange also der Mam> lebt, hc18>t sie Ehebrecherin., wenn sie einem andern Mann zu eigen wird; stirbt der Mann, so ist sie frei vom Gesetz, derart, dass sie nicht־ mehr Ehebrecherin ist, wenn sie einem andern Mann zu eigen wird“ (Y, - 1. 4)2״) Und er hätte wohl ebenso gut auch irgend einen anderen ]fall anführen können3!. Nur dass ihm dieses Beispiel gerade um so passender, um so zweckdienlicher erschienen »ein mochte, als es ihm Gelegenheit bot, gleichzeitig auch von noch etwas Anderem, nämlich vou dem Getödtetsein für (.las Gesetz ״um einem Andern zu eigen zu werden, dem, der von den Todten auferweckt ward־״ (Y..4), neuerdings und im Gleichnisse zu sprechen. (Fortsetzung folgt). J) S. M. Kilaim IX. 4: תכריכי המת . . . אי! םד,ז משום כלאים -cf. Jer. Kihtini 32 a (unten), woselbst 4er Satz •16s K. Jochanan in •foLgender Fassung wieder erscheint: סא* דכתיב כמתים תפשי כירן שאדם מת געשד, הסעזי מן ד,מצורת. Uebrigens ist nicht ausgeschlo^eu. dass unser Eabban Simon b. Gamaliel selbst mit dem älteste» Träger dieses Namens, also mit Eabb. Sim. b. Garn. I (dem Sohne des angeblichen Lehrers Paulus’) identisch sei. 2) Dio Worte Lu־jd־zpz s^tIv atro t00 voaou kliugen ganz so wie das (התורה (סן המצות fa געשה חפשי des K. dochanan, und ebenso entspricht auch das * a vy, p rr, Tat 77:0 too avSpo; (in Y. 2) toesonders aber das |vuvl $z) z.y.Tr(p^v)־Y;u1s\ 7.7:0 700 vollou (in V. 6) dem כטל ם! מציות de3 E. Simon b. Gamaliel (S. Lipsias zu V. 2 a. a. 0 S. 136). *) Etwa gleich den von K.-Simon b. Gamaliel ventilirten: Denn auch in dem paulinischen Beispiel (vom Eheweib) betrachtet -der Apostel, wie Lipsius (das.) erläutert, nicht den Mann selbst, welcher stirbt, sondern das (überlebende) Weib ״als eine durch ‘den Tod des Mannes für das Gesetz, das sich auf den Mann bezieht, selbst Gestorbene״•

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.