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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1903-01-01 · Heft 5 · p. Seite 400

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
47 (1903)
Issue
Heft 5
Article
Der Nomos
Date
1903-01-01
Page
Seite 400 (sequence 2)
Language
German
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400 Der Nomos in philonischcr Heluuchtung. biger in die Begründung hinein. ״Teilt der Gläubiger״, sagt er daselbst, ״in dem Schuldenerlass von dem Seinigen mit, es ist das vorgestreckte Capital, so darf er, wenn sociale Not einmal über ihn kommt, Hilfeleistung, socialen Beistand auch von dem erwarten, der augenblicklich seine Grossmuth erfährt״. Kurz, es ist der Grundsatz von Geben und Empfangen, auf den sich auch dieser Theil socialer Gesetzgebung gründet. Dass das Gesetz eine Schranke hat, dass die Wohlthat desselben auf den Volksgenosse beschränkt wird, konnte um so weniger von Philo unbemerkt bleiben, als solches gegen die ganze universalistische Richtung der jüd.-alexandrin. Philosopliie verstiess. Er schickt darum auch den einen universeilen Geist in ethischer Religion athmenden Gedanken voraus: Schon wäre e3, wenn die Wohlthat, die hier Gläubiger an Schuldnern zu üben haben, allen, ohne Unterschied der Nationalität, zu gute käme, und erklärt den im Gesetz liegenden Particulavismus acht phiionisch aus der Unvollkommenheit des Menschen wie ,der socialen Zustände in der bürgerlichen Gesellschaft. ״Die Menschen sind einmal nicht alle hochherzig, und nicht alle sind reich״ bemerkt er dazu, ״also durfte zunächst nur was am wenigsten Unwillen verursiioht, im Gesetz gefordert werden, deutet aber auch am Schluss dieser Gedankenreihe an, dass so viel Ueberschuss ethischer Gesinnung doch bei einem Theil der bürgerlichen Ge- Seilschaft sein dürfte, dass er für sich dem Fremden die gleiche Wohlthat des Gesetzes zukommen Hesse. Hier ist gleich auch die Stelle näher zu erklären, die unmittelbar darauf folgt, als die Begründung des Vorhergehenden enthalten sollend : ׳;•jvoaco; vip 3v äpsTat; r; סלד MTola aal vov.ot;, 01' סד aaXdv uZvov ־za! avavldv sLor.yo’jvTat. So mit Recht auf Grund der besten Hdschr., des Laur., liest Tisch. Philonea S. 26 letzte Zeile. Der Text der St. hat lange im Argen gelegen, mit allen Verbesserungsversuchen musste Mangey verzweifelt ausrufen : mendosus locus et ni fallor mutilus. Aber es fehlt nichts, es bedarf nur der richtigen Interpretation. ״Der Staat, die gesellschaftliche Ordnung, hat sich eigentlich — das ist wohl der Sinn — auf Tugenden, auf rein ethische Gesinnung der Bürger und solche Gesetze aufzubauen, die einzig und allein den Grundsatz des Guten und Schönen einführen, dass solcher Grundsatz jede Unterscheidung von Fremden und Eingeborenen ausschliesst, versteht sich von selbst. So aufgefasst,׳ bedarf es weiter keiner gewaltsamen Emendation,

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