Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 46 (1902)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1902)
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1902-07-01
- Page
- Seite 394 (sequence 7)
- Language
- German
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394 Besprechungen. geber eines Landes ersonnen batten, bald auch in anderen Staaten verwerthet wurden. An der Hand der zahlreichen von ihm mitgetheilten Thatsachen lässt sich in der That die Wanderung der Gedanken, die im Judenrecht ihren Ausdruck fanden, bequem verfolgen. Die Vorschrift dass die Juden einen gelben Fleck tragen müssen, stammt z. B., wie beiläufig bereits Selig Cassel (Ersch. u. Gruber II, 27, S. 74) nachgewiesen hat, aus der mohamedanischen Jurisprudenz (S. 30), wurde aber vom III. Lateranconzil aufgenommen (S. 42). Das oben erwähnte Privilegium von. 1244 wurde die Grundlage der Judengesetzgebung im ganzen östlichen Europa (S. 179, vgl. Stobbe a. a. 0. S. 297 ff.). Ebenso macht die vorzügliche historische Darstellung es möglich, die allmähliche Entwickelung der Judengesetze und der dort ausgesproebenen Ideen zu beobachten ,־ die im späteren Mittelalter vertretene Lehre von der Rechtlosigkeit der Juden hat z. B. folgenden Werdegang genommen. Noch Heinrich IV. nimmt in seinem Speyerer Privileg vom 19. Februar 1090 die Juden lediglich in seinen Schutz (S. 76), 70 Jahre später (1157) bestimmt ein Schutzbrief Friedrich’s 1 von den Wormser Juden bereits ״ad cameram nostram attinent“ und bei Friedrich II sind sie 1238 bereits ״servi camerae nostrae“ geworden (S. 77). Nach aberinals 50 Jahren ist dieser Satz bereits so eingebürgert, dass Rudolf von Habsburg 1286,das Vermögen rheinischer Juden confiscieren kann, ״cum universi et singuli Judaei utpote camerae nostrae servi cum personis et rebus suis omnibus specialiter nobis attineant־‘, was Karl IV. 1347 noch durch den Zusatz ergänzt, dass er mit ihnen thun und lassen könne, was er wolle (S. 80). Nachdem man die Juden so rechtlos gemacht hätte, darf es nicht verwundern, wenn man bald ein eigenes Königsrecht, die . Juden totzuschlagen, construierte und was die Hauptsache war, dieses ״Rech t“ auch financiell verwerthete. So erklärt Albreeht Achilles von Brandenburg 1463 : ״Es sey kundig im Reich, so ein romischer König wirdt erkoren oder so er־ zu keys erlich wirde kompt und gekrönt wird, dass er die Juden alle mag brennen nach altem Herkommen oder Gnad beweisen, den dritten Pfennig Irs gut zu nehmen, damit sie Ir Leben retten“ (S. 82V Zugleich ein Zeichen, dass die Wurzeln der Rechtlosigkeit der Juden n i c h t, wie Seherer in der Ein- Leitung annimmt, in der Zeit■ der V ö 1 k e r w a n d e r u n g, sondern in der Periode v om 12. Jahrhundert ab liegen. Es ist eine alte Wahrheit, dass die Zeiten in den Gesetzen, die sie erlassen, sich spiegeln. Darum giebt auch die Betrachtung der Gesetze, der Ziele, die sie aufstellen, der Mittel, mit denen sie sie zu erreichen suchen, ihres Erfolgs oder Misserfolgs, ihres Verhältnisses zu früheren, gleichzeitigen und späteren Gesetzen ein Bild ihrer Ent‘ stehungszeit. Eine mächtige Anregung und ein vorzügliches Mittel zur Erkenntnis des jüdischen Lebens im Mittelalter hat Scherer in. seinem Werke uns gegeben. Möge eine rechte Würdigung seiner Leistung ihr für den Fleiss und die sichtbare Liebe belohnen, mit der er der Geschichte unserer Väter sich gewidmet hat. Dr. Max Eschelbacker. Unberechtigter Nachdruck aus dem Inhalt dieser Zeitschrift ist untersagt Für die Redaction verantwortlich: Dr. M. Brann, Breslau. Druck von Adolf Alkalay & Sohn, Pressburg.