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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1901-01-01 · Heft 2 · p. Seite 192

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
45 (1901)
Issue
Heft 2
Article
[Rezension]
Date
1901-01-01
Page
Seite 192 (sequence 3)
Language
German
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192 Besprechungen. von der des Talmndisten erheblich ab, dass er annimmt: ״Je näher dem Sipp, desto näher dem Erbe״. In dem IIL Abschnitte des Aufsatzes wird ein hochinteressanter Nachweis dafür gegeben, dass bei Erbfällen der Juden bis in das 19. Jahrhundert die mosaisch talmudische Parentelenfolge Geltung hatte, und dass selbst die Spruchpraxis der Facultäten, wie die juristische Litteratur darauf Bezug nahmen. Für die Leser dieser Zeitschrift dürfte es genügen, wenn erwähnt wird, dass Abschn. IV den Betrachtungen über das Verhältnis Majers zu Vorgängern und Zeitgenossen, V der österreichischen Parentelenordnung gewidmet ist. Abschn. VI u. VII wenden sich wieder unserem Gebiete zu. Der Gegensatz der Computation der Verwandschaft nach römischem zu der nach eanonischem oder deutschem Rechte wird auseinandergesetzt. — Die durchlaufende Gradzählung (Grossvater und Enkel, Geschwister untereinander sind im 2., Geschwiste!kinder im 4, Grade mit einander verwandt) steht der Zählung nach ganzen Geschlechtern gegenüber (die Rinder des Stammvaters bilden das erste, die Enkel das zweite, die Urenkel das dritte Geschlecht u. s. w.). Die Geschwister bleiben hier im ersten (dort im zweiten), die Geschwisterkinder im zweiten (dort im vierten) Geschlechte verwandt. Diese deutsch-canonische Computation der Verwandtschaft findet sich — etwas eigenartig gestaltet — im Princip ^enau übereinstimmend im jüdisch-talmudischen Rechte wieder — und zwar bei Bestimmung der Verwandten und Verschwägerten, welche vom Zeugniss für und gegen einander ausgeschlossen sind. Während das deutsche und das canonische Recht 2 Zahlen nur dann anwendet, wenn 2 Seitenverwandte in verschiedenen Generationen von dem gemeinsamen Stammvater abstehen, braucht das talmud. Recht diese Doppelzählung immer» Hierbei sind Eltern und Kinder zusammen die erste, Enkel (Geschwisterkinder unter sich) die zweite Generation. Zeugnissfähigkeit liegt vor, wenn auch nur Einer der in Rede stehenden Verwandten dem dritten oder einem ferneren Geschlechte angehört; die ״läigere Linie“ entscheidet, wie im späteren canonischen Rechte. Da der Unterschied der Zählung ב und מן genau dargelegt, die פני שלשים als l'renkel nachgewiesen werden, so behauptet These 6 und 7 wohl Begründetes : ״Die sogenannte canonische oder deutsche Verwandschafts- ״be echnung nach Geschlechtern . . . ist zugleich die altnationale des ״jüd.. Volkes gewesen. Die Annahme eines innern Zusammenhänge < ״zwischen deutscher Verwandtschaftberechnung und Parentelenordnung ״erhält dadurch eine rechts vergleichende Stütze“.— ״Die Geschlechter- ״zählung ist bereit3 im alten Testamente deutlich begründet“ — und es spricht Manches dafür, ״dass für die Ausbildung der canonischen ״Verwaudschaftsbereehnung diese Thatsache mindestens mitbestimmend ״gewesen ist“. Es wäre ein reicher Gewinn für die Wissenschaft des Judentums, wenn der scharfsinnige und vorsichtige Forscher Öfter ihr Gebiet beträte. Dr. Adolf Lewin. Unberechtigter Nachdruck aus dem Inhalt dieser Zeitschrift ist untersagt. Für die Redaction verantwortlich: Dr. M. Brann, Breslau. Druck von Adolf Al-kalay & Sohn, Pressburg.

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