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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1901-01-01 · Heft 2 · p. Seite 191

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
45 (1901)
Issue
Heft 2
Article
[Rezension]
Date
1901-01-01
Page
Seite 191 (sequence 2)
Language
German
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Besprechungen. 191 ״die entferntere aus. Soweit Verwandte einer näheren Parentel vor- ״handen sind, bleibt die Erbschaft an ihnen haften : sie tastet in die ״Höhe, bis sie einen Halt findet. Eine Erbgrenze aber nach oben besteht ״an sich nicht: es giebt in Israel niemand, der keinen Erben hat“. ״b) Nicht bloss in der ersten, sondern in allen Parentelen ist ״die Erbfolge, vom Stammvater abgesehen, eitel Descendentenfolge. Die ״Seitenverwandten erben nicht als solche, sondern als Nachkommen des• ״vorverstorbenen Stammvaters der Parentel, der gleichsam noch im ״Grabe ihr fictiver Erblasser ist. Die Erbfolgeordnung regelt sich daher ״in jeder ferneren Parentel genau entsprechend der ersten“, .... ״c) In jeder Parentel succedirt danach (von der ersten abgesehen) ״zunächst der Stammvater derselben, der alle seine Nachkommen aus- ״schliesst. Dann folgen ihm der Reihe nach seine Kinder, Enkel u. s. ״w. ״bis ewig“, auch hier ohne Anerkennung einer Erbgrenze nach ״unten. Der vorhandene Verwandte früheren Grades schliesst seine ״eigenen Abkömmlinge späteren Grades aus: insoweit ist die Paren- ״telenordnung des jtid. Rechts eine Lineal-Gradaalfolge. Dagegen treten ״überall und in allen Parantelen an die Stelle eines verstorbenen Ab- ״kömmlings dessen lebende Nachkommen kraft Stammerbfolge oder so- ״genannten Repräsentationsrechtes .... Dementsprechend teilen weiter ״mehrere Enkel,׳ Brüderskind0r,Vaterhrüderskind0r, die von verschiedenen, ״sämmtlich bereits verstorbenen Söhnen, Brüdern, Vatersbrüdern ״abstammen, nach Stämmen und nicht nach gleichen Kopfteilen.“ ״d) Mehrere Söhne, Brüder, Vatersbrüder erben zu gleichen ״Teilen.Dagegen schliesst der Sohn die Tochter, der Bruder die Schwester, ״der Vatersbruder die Vatersschwester u. s, w, aus. Damit verbindet ״sich, zu Gunsten, wie zum Nachtheil beider Geschlechter wirksam, die ״Anwendung des Repräsentationsrechts und erzeugt eigentümliche ״Gestaltungen. Danach ist jede Frau, welche kraft Repräseatationsrechts ״an die Stelle eines verstorbenen Mannes tritt, erbberechtigt, sofern sie ״nicht seihst durch ihren eigenen Bruder ausgeschlossen wird. Anderer- ״seits sind männliche Abkömmlinge einer durch ihren Bruder ausge- ״schlossenen Schwester in und mit ihr ausgeschlossen. Der Sohn des ״Erblassers schliesst dessen Tochter, ebenso aber auch den Sohn einer ״verstorbenen Tochter aus. Die Tochter wird durch den Sohn, ebenso ״aber auch durch die Tochter eines vorverstorbenen Sohnes ausgeschlossen. ״Zwei Söhne erben zu gleichen Teilen; sind sie beide gestorben, der ״eine mit Hinterlassung einer Tochter, der andere mit Hinterlassung ״dreier Söhne, so erhält die Enkeltochter die eine, die 3 Enkelsöhne ״die andere Hälfte. Hat aber der eine Sohn seinerseits Sohn und Tochter ״hinterlassen, so wird die letztere von ihrem Bruder ausgeschlossen, ״wie sie von ihm ja auch bei der eigenen Erbschaft des Vaters aus- ״geschlossen wurde.“ Diese sehr klare Auseinandersetzung lässt erst in vollem Masse erkennen, mit wie ״grossem Scharfsinn“ das Gebäude der talmudischen Erbordnung ״auf den dürftigen Grundlagen des Bibeltextes ״aufgebaut und mittels weniger Grundregeln zu einem eonsequenten, ״symmetrischen und einfachen Ganzen gestaltet worden ist“. Die Stelle des Tacitus, aus der die deutsche Parentelenordnung gefolgert wird: ״Heredes successoresque sui cuique liberi. Si liberi non sunt proximus gradus in successione, fratres. Si fratres non sunt, proximus gradus in successione, patrui et avuneuli“ (Germania c. 20) zeigt dieselbe Stufenfolge, wie Num. 27. 8—11 Kinder, Brüder, Elternbrüder (die eigenen Kinder, dann die meines Vaters, meines Grossvaters u. s. f.) d. h. zuerst die Parentel des Erblassers, dann die seiner Eltern u. s. w. Nur darin weicht die Majersche Deduetion für das deutsche Erbrecht

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