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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1900-01-01 · Heft 10 · p. Seite 537

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
44 (1900)
Issue
Heft 10
Article
Zum Autograph Abraham Maimuni's
Date
1900-01-01
Page
Seite 537 (sequence 1)
Language
German
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Z 11111 Autograph Abraham Maiirraiii’s. 537 Zum Autograph Abraham Maimuni’s. Y011 Dp. C< Werner. In dem ersten Hefte, dieser Monatsschrift, Seite 8—18, veröffentlicht Herr Oberrabbiner Dr. Mar gulie s-Fl0r enz in dankenswerther Weise zwei aus der Genisa von Cairo stammende autographische Urkunden von Moses und Abraham Maimuni. Die autographische Urkunde von Abraham Maimuni enthält ein interessantes halachisches Responsum, welches nach der Meinung des gelehrten Herausgebers der Ansicht des Moses Maimuni und der andren Decisoren widerspricht und als ״sehr befremdlich“ bezeichnet werden muss. Dieses Befremden müsste bei der Treue, mit welcher der pietätsvolle Abraham Maimuni seinem grossen Vater und Lehrer stets ergehen war, um so grösser sein, als kein Grund für die abweichende Ansicht angegeben ist. Bei näherem Eingehen auf die Materie schwindet jedoch der befremdliche Widerspruch zwischen Vater und Sohn. Es ist richtig, dass nach der Entscheidung des Moses Maimuni und andrer Decisoren in einem Falle, wo ein Gläubiger eine Forderung an ein Societätsvermögen erhebt und nur ein Socius die Schuld anerkennt, dieser letztere die ganze Schuld und nicht nur den auf ihn fallenden Antheii zahlen muss, während die andern die Schuld ableugn enden Theilnehmer durch das Zugeständnis des einen Socius zur Zahlung nicht verpflichtet werden können, da möglicher Weise der letztere gemeinsam mit dem Gläubiger die Schuld vorspiegelt, um sich einen rechtswidrigen Vortheil zu verschaffen (MMm., הלכות שלוחץ ׳;זשותפין (£//י ה" ו. Der geständige SociusJmuss die ganze Schuld und nicht nur den auf ihn fallenden Antheii zahlen, da der Einzelne für die ganze Summe haftet. Der Darlehnsgeber hat nur im Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit aller Geschäftsgenossen sein Darlehn gewährt, und jeder derselben ist.für den Theil der Schuld, der auf ihn fällt, als Schuldner, und für den andern Theil, der auf seinen Genossen fällt, als Bürge anzusehen. Im Namen des R. Jos. Kolon begründet es so פמ״ע סי׳ ס״ק ג' *"y; ähnlich auch Maimuni, 25,9 הלכוח מלוה ולוה.

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