Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 42 (1898)
- Issue
- Heft 6
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1898-01-01
- Page
- Seite 288 (sequence 2)
- Language
- German
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288 Besprechungen. und antinational und ist ein Gegner namentlich der Beschneidung, des Sabbaths. des jerusalemisohon Tempels und der Speisegesetze; die Juden- Christen hingegen sind Anhänger des Tempels und der Opfer und exclusiv national. Für seine Dichtung holt sich Baulus die Beweise vorzugsweise aus der Genesis und der vonnosaischen Zeit. Adam, Nba, Uenoeh und die Patriarchen und besonders Abraham waren ja auch heilige Männer, obgleich sie noch nicht nach deui Gesetze lebten. Abraham habe schon vor der Beschneidung die Rechtfertigung durch den Glauben gefunden. Gegen diese Kichtung. meint Singer, wendet sieh die Tendenz des Buches der Jubiläen. Der Verfasser glaubt an die ewige und unlösbare Verbindlichkeit des mosaiselien Gesetzes, wie er dies im Proömium und dann öfter mit grosser Betonung der Ewigkeit der Satzung aussprieht. Kr glaubt aller auch, dass das Gesotz von Uranfang auf den himmlischen Tafeln vor Gott verzeichnet, gewesen und auch für die Kugel verpflichtend wäre. Aus diesen himmlischen Tafeln habe ein Kugel die Gesetze theiis selbst dem Mgsg abgoschrieben, thei 1s ihm vorgetragen, und zwar als Satzung für ewige Zeiten und alle Geschlechter. Von diesem Kugel erfährt nun Mose genauer die Geschichte der Vorzeit. Singer meint nun. der Verfasser habe sich deshalb die P>ehandlung der Vorzeit zum Vorwürfe gemacht, um darzuthun, dass Adam, Uenoeh, Xoa und die Stammväter Israels schon das Gesetz gekannt und genau beobachtet haben. Diese haben schon die Sabbafcho in überaus strenger Form und auch die Feste beobachtet, unter denen das Wochen fest als Tag der Gesetzgebung in der Mitte des dritten Monats obenan steht. Sie haben bereits ein Opfer nach Vorschrift der Lehre dargebracht,, das Verbot des Klutgemisses, die Beselmeidung als ein unaufschiebbares Gebot für den 8. Tag, die genaue Kinlialtting der Sabbathc und Feste, das Verbot des lncestes und des Verkehrs mit heidnischen Frauen, worauf die Todesstrafe durch Verbrennung gleich der reberfiihrung zum Molochdienst gesetzt ist, und Anderes als . ewige Satzung für alle Geschlechter ihren Nachkommen eiugcsohärft. Diese ganze Darstellung geschieht nach einer strengen Chronologie, und zwar nach Jubiläen von je 49 Jahren, um durch genau lixirte Zeitangaben zu zeigen, wie das Gesetz schon hei den frommen Männern der Vorzeit in Geltung gewesen ist. Dadurch sollte der Bezugnahme des Paulus auf die Genesis für seine Theorie von der Unabhängigkeit der Heiligkeit von dem Gesetze jeder Anhalt entzogen werden. Bis zu diesem [,unkte erscheint mir die mit gründlicher Sachkenntnis. Schärfe und Lebendigkeit geführte Beweisführung Singers als vollkommen überzeugend, Singer geht aber noch weiter, indem er behauptet, dass der Verfasser ein .ludenchrist gewesen und als solcher sich• mit besonderem Kifer gegen Paulus und dessen Lehre von der Abrogation des Gesetzes gewendet habe. Singer meint, die Tendenz des Buches könne sich nur gegen Paulus persönlich riduen, weil sonst innerhalb des Judenthums kein Vertreter der Lehre von einer Abrogation des Gesetzes bekannt sei. Kr findet aber auch noch positive Belege für den christlichen Standpunkt des Verfassers, indem er eine Anzahl von der traditionellen Halacha abweichender Bestimmungen in unserem Buche als solche nachweist, welche im Talmud als minäische bezeichnet werden. II, 24-9 ־!;.׳mahnt Xoa, das Blut von Thier oder Vieh zu vergraben. Die An- Wendung des Gebotes £כיסוי ךץד au^ das Vmh •und das Vergraben des Blutes überhaupt stimmt, mit der tradirten llalacha nicht überein. Das Vergraben des Blutes hält nun Singer für identisch mit Mischna Chullin 9, wo es als eine minilischo Art bezeichnet wird, das Blut in die Grube iliessen zu lassen. (Schluss folKt). Unberechtigter Nachdruck aus dorn Inhalt dieser Zeitschrift ist untersagt. Für die Rcdacticm verantwortlich: Dr. Braun in Breslau.