Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 40 (1895-1896)
- Issue
- Heft 5 (Februar 1896)
- Article
- Studien über Joseph Kimchi
- Date
- 1896-02-01
- Page
- Seite 209 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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Die G-emeindeverfassung von Kremsier. 209 hat sein Herz darauf gerichtet und seine Gesinnungen zum Besten geläutert“; während er לעת מצא in 32, 6 mit 'דרשו ה בהמצאו (Jes. 55, 6) zusammenstellt, sowie IE in der ersten Erklärung. Wir gehen also auch hier nicht fehl, wenn wir die zweite Erklärung IE\s als Entlehnung von JK ansehen. 6. Zu 33 ,106 י4) המרו את רוחו) thellt DK im Commentar z. St. im Hamen seines Täters die Erklärung mit, dass לוחו sich auf Mosche beziehe, den die Kinder Israel durch ihren Ungehorsam verbittert hätten. IE zu St. bemerkt in der ersten Erklärung, dass es sich auf Gott beziehe, ־ ,שב אל השםwährend er dann bemerkt: ויתכן היות לוחו לוח משה. Im Commentar zu Hum. 11, 20 streift er bei Besprechung der Psalmenstelle diese Erklärung und widerspricht derselben. 7. Im Hamen von JK berichtet DK im Wörterbuch, dass 30 ,107 <4) מחה חפצם) aufzufassen ist גבול חפצם, indem das Wort חל, ebenso wie in לא חזו ימיו (Hiob 24, 1) auf das arabische ״ כאזbegrenzen“ zurückzuführen ist. Während nun IE in dem in Rom im Jahre 1140 verfassten Hiob-Commentar 0 z. St. חזו mit ״ לאוsehen“ wiedergiebt, bemerkt er zu 107, 30: פירושו לא גבלו (Hiob 24, 1) מחוז כמו גבול וכמוהו לא חוו ימיו ימיו הטעם לא לא חוו ימיו ישיגו לדעת מוח ימיו. (Schluss folgt.) Die Gemeindeverfassung von Kremsier. Von Dr. Frankl-Grün. _ (Fortsetzung.) Der in der Gemeinde stets mächtig hervortretende Trieb zur selbstständigen Gestaltung äusserte sich auch in eigenthümlichen Branchen, welche durch die lange Dauer ihrer Gütigkeit dieselbe Kraft hatten, wie die geschriebenen Gesetze.“ (Krochmal a. a. 0. Hr. 2). Sie ־war so gut eingerichtet und organisiert, dass schon im Jahre 1689 eine Steuerordnung sowohl ״für den activen, als auch für den passiven Handel, für Kauf und Yerkauf der Waren oder treibendem Geld- Hegotia“ eingeführt war. Es bestanden sogar ״Gewohnheitsrechte für Kaufleute“, (Minhag Hassochrim Wehattagarim), in denen die Höhe der Abgaben für jedes abgewickelte Geschäft und Einkommen festgesetzt war, (Krochmal, a. a. 0. Hr. 10). Im f. b, Archiv hat sich folgender sogenannter Berdon (Abschlag von Handlungen) Monatsschrift. 40. Jahrgang. 14