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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1896-01-01 · Heft 4 (Januar 1896) · p. [Seite]

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
40 (1895-1896)
Issue
Heft 4 (Januar 1896)
Article
Die Gemeindeverfassunf von Kremsier
Date
1896-01-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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IRI
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Die Gemeindeverfassung von Kremsier, Yon Dr. Frankl-Grün. Durch die Privilegien wurden die Reckte und Pflichten der Gemeinde nach aussen hin begrenzt. Doch bedurfte diese zu ihrer inneren Organisation noch spezieller Nonnen, welche die Obliegenheiten der Mitglieder als Angehörige einer religiösen Körperschaft bestimmen sollten. Wohl griffen die Privilegien auch in das Gemeindewesen und in den Cultus ein, indem sie für die Bestellung des Rabbiners, Vorstehers und Vorbeters 1) gewisse Weisungen hinsichtlich der Eignung der Bewerber enthielten; wohl nahmen auch die Bischöfe auf .synagogale Einrichtungen Einfluss. So kam es vor, dass der Bischof Carl II. die Verhängung eines Bannes auftrug oder verbot, und Rabbiner trotz ihrer politischen Unbescholtenheit absetzte (1701. 1710), dass der Cardinal Sohrattenback dem Vorsteher (Berl Ries) den Befehl zustellte, einem Mitgliede beim Aufrufen zur Thora den Ehrentitel ,,Chaberu zu entziehen oder dass Card. Sommerau seine Offiziere mit dem Aufträge in die Synagoge sandte, der Rabbiner (II. Glaser) müsse seine Predigt in deutscher Sprache halten. Allein von solchen, zumeist auf die Intervention der Juden selbst zurückzuführenden Einzel fällen abgesehen, kümmerten sich die Bischöfe wenig um die inneren Angelegenheiten und überliessen der Gemeinde das freie Verwaltungsrecht, wenn diese nur die Schutzducaten entrichtete. Um aber diese wie auch die Kosten zu beschaffen, welche die Erhaltung des Lehr-, Bet-, Schlacht- und Badehauses Ü Folgende Bestätigung eines Cantors findet sich im Gem.-Arch.: Im Namen der liochf. Administrations Regierung an die jüd. Gerichte. Es hatte eine hochfürstl. Administration aus deren Gerichten als auch 37 Personen ihr unterthänigstes Bitten anbringen wegen eines wohlerfahrenen Schulsingers mit wöchentlicher Saladirung pr 3 fr. 30 kr, aber dem alten Schulsinger eine Pension etwa von einen Gulden zu verabreichen; sich bewogen gefunden dessen Bestättigung ertheilt; da die Gemeinschulden schon abgezahlt, und ohne Belästigung diese Auslag bestritten werden kann. Nur hat der neue Schalsinger, wie es brauchlieh vorgestellt und eingeführt zu werden. Olmütz, den 6. Mai 1722. Freiherr von Otto. Administrator.

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