Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 39 (1894-1895)
- Issue
- Heft 8
- Article
- Die Privilegien der jüdischen Gemeinde in Kremsier
- Date
- 1895-01-01
- Page
- Seite 361 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 87% known words query
- IRI
…/2829132-2829668-2829677-2879188--26445-2879225- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Die Privilegien der jüdischen Gemeinde in Krerasier. 361 Personen gemacht, auch hiervon Von Niemand anders, als von denen Erwählten Anlagen, falls sich Jemand damit beschwert zu sein Befinden, und nachdem solleher hinüber das Jurament abgelegt haben werde, was abgenohmben, oder auch, wann sie anlegen es gewissenhaft befanden, zugesetzt werden. Wann aber Siebentens: Ein Judenrichter, die zwey Bürgermeister, Sechs Beysitzer, Und Juristen, Ihrer Uhralten Berechtigung, und auch dem Landes Brauch nach erwählet, und der Obrigkeit Vorgeschlagen werden, so solle es zwar bey dem Vorschlag, soviel es die Bürgermeister, Beysitzer und Juristen Betritt, sein Bewenden haben, also dass auch keiner Von Ihnen versetzt werden solle; So Viel es aber den Judenrichtern anbetrifft, wann solcher wegen Mangel, oder einigen Tadels zu diesem Ambte untauglich zu sein Befunden wurde, so Bleibt es denen mit einem Jurament Belegten 5 Erwählen! in Kraft dieses eingeräumbt, zu solchen Ambt ein anderes hiezu tauglicheres Subjectum der hohen Obrigkeit Vorzuschlagen, wo sodann die hohe Obrigkeit entweder den so Vorgeschlagenen oder nach dero gefallen Jemand anderen zum Judenrichter setzen wird. Und Sollen auch ins Künftig, nach dem zuvor der Juden Richter, Bürgermeister sammbt Beysitzer Von der hohen Obrigkeit würcklick Confirmirt, und das gewöhnliche Jurament Bereits werden geleistet haben, zu denen übrigen Ambtern durch sie Vnd niemand anderen Taugliche Personen erwählet, auch Vermög dieser Erwählung Bestättigt werden. Es müssen aber zu der Erwählung dieser Ämbter Zwey Anne aus der Gemeinde mit zugezogen werden, Vnd sind deren Ihrer Stimmen auff alle weiss rnitzu Beobachten; Hierentgegen aber, wann wir den Judenrichter, die Bürgermeister und die übrige Gerichte Confirmieren, es keine andere Meinung bat, alss dass sie sammbt- und Sonders mit denen Vntergebenen gemeins-Leuthen also Vmbgehen sollen, dass Sie keine billige Besch Währung haben, gestalten dann einem Jeden erlaubt ist, wieder die Gerichten der Billigkeit nach zu Klagen, welckenfalls nun die Justiz ernstlich administrirt werden solle, ferners dann Achtens: Verwilligen wir, und Verordnenkirmit gnädigst, dass die Von einiger Zeitker durch Vnsere Crembsierer Haubtleüthe bey der Judenschaft Vorgenommene Sperr- und luventierung der, nach denen abgestorbenen Juden!unterbliebenen Verlassenschaften nicht mehr durch den Haubtmann, sondern nur durch die jüdische Gerichten, ordentlich Vollzogen werden solle. Jedoch werden Sie Gerichten allemahl in derlayfall ein ordentliches Inventarium über alle befindlichen Verlassenschafts-