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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1895-01-01 · Heft 8 · p. Seite 360

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
39 (1894-1895)
Issue
Heft 8
Article
Die Privilegien der jüdischen Gemeinde in Kremsier
Date
1895-01-01
Page
Seite 360 (sequence 4)
Language
German
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360 Die Privilegien der jüdischen Gemeinde in. Kremsier. Andertens: Wird Ihnen in Kraft dieses zu einer Neuen Gnad verwilliget, Dass Vor der Stadt, nebst denen Ihrigen Gräbern Befindliche Eatisel fürderhin allemahl Von einem armen Juden Beuorab wegen Beherbergung der ankommend- und durchreisenden eben armen frembden Judenschaft, Bewohnter halten Zu können. Drittens: Die Hausirung in- Vnd vor der Stadt solle denen frembden Juden sowohl zu Buss, als auch mit ab-oder Zuführung der Sachen zu pferd, oder auf den Waagen (ausserhalb der freyen Jahrmärkten) in alle Weg Verbothen sein, welchem nach alle Vnsere Officiere, und auch der Kremsierer Magistrat, und Stadtrichter die frembde offent- oder heimbdlich haussierende Juden immerzu auch mittels arrestir- und Bestraffung, nicht Lay den sondern würcklich fortschaffen werden. Viertens: Sollen die Juden, welche sich bis drei Jahrelang mit ihrer anderweitigen Nahrungssuclnmg von der Gemeinde, und der Stadt absentieren und sich zu keinem gemeins Beytrag Vorstehen wurden, keinesweegs mehr in die Gemeinde angenomben, sonder Völlig entlassen, und abgeschafft werden. Fünftens: Kein frembder Jude, so sich in die Stadt ziehen wollte mit seinem Handel, oder Wandl, oder der Gemeinde mehr Schaden als nutzen möchte, solle Vnserer Crembsierer Judenschaft, in Betrachtung, dass auch die Juden stadt ohne dem vor die Bisherige, sowohl angesessene als auch andere Inwohner Eng genug ist, nicht eingetrungen werden, sollte es sich aber finden, dass ein frembder sich daselbst setzen wollende Jud mit seinem Handl oder Wandl der Gemeinde zu keinem Nachtheil, oder schaden sein würde, so wird dessen aufnahme gleichwohl erst nach eingezogenen Bericht von der Gemeinde, Bey der Hochobrigkeitlichen Approbation, und Erkenntniss Beruhen, wessentwegen sich nun auch ein solcher allemahl zu vor Bey der hohe Obrigkeit umb die erlaubnis wird gebürend anzumelden Vnd Biv dem Auffnahmsfall und erhaltenen Verwilligung jedesmahl etwas in Unserer Bentei zu entrichten haben. Ja wir wollen auch Sech stens: Mit dieser Unserer Judenschaft dahin gnädigst condescendieren, dass Sie Selber Ihre anlagen oder Gebühren nach proportion Ihres Vermögens und mit Gewissenhafter Beobachtung, damit einer oder der andere hierunter wider die Billikeit nicht beschwert werde, machen könne, und sollen die Anlagen nur allein Von denen hierzu erwählten und Beeydigten

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