Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 39 (1894-1895)
- Issue
- Heft 7
- Article
- Die Privilegien der jüdischen Gemeinde in Kremsier
- Date
- 1895-01-01
- Page
- Seite 323 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
- article
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Die Privilegien der jüdischen Gemeinde in Kremsier. 323 warinnen all vnndt Jede Contract, welliche eia Jud mit einem Christen oder sonsten, ess sey auff dargeliehene oder versetzete Sachen ordentlich eingeschrieben vnndt einverleibt gehalten werden sollen, solches bnech oder Haubtregister aber, solle demjenigen so wür dazue verordnen vnndt genädigst bestellen an vertrauet werden. Derselbige solle alssdann, wann ein Jud einem Christen vnserem vnterthan, mitfc vnserer bewilligung etwass leihen wollte, zuuor, dass darleihen neben dem verwilligten zinss, vnndt wucher, gebührendt ein zu schreiben schuldich sein, Imfall aber ein Jud einem frembden vnterthanen, es sey auff ein pfandt oder schuld brieff etwas leihen wollte, ein sollicher frembder vnterthann wird schuldich sein zuuor schrifftliche vnndt verpetschierte bewilligung von seiner Obrigheit zue bringen vndt unserem Haubtman zue besserer sicherheit vor zue legen vndt hernacher die entlehnete Surna in das Haubtregister verzeichnen zu lassen, dem Schreiber aber vor seine müehe von jedem thaller 1 Pf. alb, von einschreiben, vnndt von dem aussleschen eine heller zue erlegen, also wan die contract ordentlich eingeschrieben werden, hernacher auch die bezahlung desto richtiger erfolget. Item weillen Sie immediate vnter vnseres Haubtmans Jurisdiction gehören, alss sollen sie geleich andere gehorsambe vnterthanen ohne bewilligung vnseres Haubtmans Ihre kinder vnndt wittiben nicht verheürathen, weniger über landt frey lassen, sondern wan Ihre khinder oder wittfrawen inn vnnsere Statt sich verheürathen wolten, solle solliches mitt Consens vielgedachten vnnseres Haubtmans beschehn, vnndt vor solliche bewilligung Ihme einen Reichstaller zue geben schuldig sein. Sollten sie sich aber über landt verheürathen vnndt dar durch der vndterthänigkeit gar loss werden müsten, sollen Sie dem Haubtman vor Consens vnndt losslassung zwey Ducaten zue geben verpflichtet, vnndt darüber höcher nicht angestrengt werden. Item weillen sich vnser Statt Rath mitt denen Juden wegen der Statt wage dergestallt verglichen, dass Sie Juden ihre Sachen, wass vnter zwanzig pfund ist, bey sich selbsten auff ihrem gewicht abwegen khönnen, wass aber über 20 pfcl. ist, inn der gemeinen Statt wagehauss abwegen lassen sollen: Alss lassen wir es auch dabey genädigst bewenden. Jetzlichen haben "Wir offternenter Jüdischen Gemeinde auff Ihr dehmüthigstes begehren (:weillen vorhero auch der brauch gewessen:) auch diese genad erweissen wollen, dass sie hinführo vnter sich selbsten, Ihren Richter vnndt die Eltisten 21*