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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1895-01-01 · Heft 4 · p. Seite 188

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
39 (1894-1895)
Issue
Heft 4
Article
Zur Geschichte der jüdischen Buchdruckerei in Dyhernfurth und des jüdischen Buchhandels
Date
1895-01-01
Page
Seite 188 (sequence 2)
Language
German
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188 Zur Geschichte der jüdischen Buchdruckerei in Dyhernfurth. nannten Urkunde mitgetheilt worden. Im Folgenden möge der wesentliche Inhalt dieser Documente Q im Zusammenhänge eine Stelle finden. Im Kgl. Privileg vom 1. Aug. 1744 wird die Fortexistenz der Offiein im Hinblick auf den Umstand genehmigt, dass hierdurch der Handel mit den polnischen Juden eine Förderung erfahre und die Einschleppung fremder jüdischer Bücher vermieden werde. Solange nun diese in gutem Zustande erhalten bleibe, solle Niemand zur Errichtung einer anderen jüdischen Buchdruckerei in den Schlesischen Landen befugt sein, noch auch solche Werke, welche dort aufgelegt würden, zu drucken und zum Verkauf zu bringen. Nur während der Breslauer Messen sollte, gemäss der auf diesen herrschenden allgemeinen Handelsfreiheit, auch der Verkauf derartiger Schriften ohne jede Einschränkung gestattet sein. Zum Zweck des Betriebes werden fünf Pressen zugelassen, für eine jede zwei Schriftsetzer und zwei Drucker; ferner ein Schriftgiesser, ein Formschneider, ein Buchbinder, ein Corrector und ein Factor. Alle diese Personen dürfen verehelicht sein, auch können zwei verheirathete Söhne derselben im väterlichen Hause verbleiben, falls sie die Buchdruckerkunst erlernt haben* 2). Als weitere Vergünstigung wird dem jedesmaligen Pächter der Druckerei das Halten eines ständigen Bücher-Factors in der Stadt Breslau, welcher selbst verheirathet sei, jedoch keine verheiratheten Kinder bei sich behalten darf, verstattet. Für die übrigen Ortschaften Schlesiens soll ein solcher Factor nur während der Jahrmarktzeiten zugelassen werden. Ferner soll der jedesmalige Inhaber der Druckerei von dem jüdischen Toleranz-Impost befreit und nur verpflichtet sein, das von dem gegenwärtigen Pächter selbst für sein Drucker-Personal angebotene Pausch-Quantum von 20 Bthlr. zu entrichten. Im Interesse dieser Leute wird einem Schulmeister sowie einem Schächter der Aufenthalt in Dyhernfurt erlaubt. Für den Fall eines so gesteigerten Absatzes, dass die jetzt bewilligten fünf Pressen nicht mehr genügen sollten,!) Den Wortlaut (im Auszuge) des Privil. v. 1. Aug. 1744 s. Beil. 11• 2) Es liegt hierin eine besondere Vergünstigung, da den Bresl. privilegirten Juden nach dem Edict v. 6. Mai 1744 nur die Verheirathung eines Kindes an ihrem Wohnort gestattet war. (Korn’s Schles. Edicten- Sam ml. Bd. I.)

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