Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1894-01-01 · Heft 3 · p. Seite 133

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
39 (1894-1895)
Issue
Heft 3
Article
Zur Geschichte der jüdischen Buchdruckerei in Dyhernfurth und des jüdischen Buchhandels
Date
1894-01-01
Page
Seite 133 (sequence 14)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2829132-2829668-2829672-2878850--26151-2878904
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Zur Geschichte der jüdischen Buchdruckerei in Dyhernfurth. 133' einen jährl. Canon abtreten wolle“. Was den von der Gegenparteifürsichin Anspruch genommenen, ausschliesslichen Handel mit jüdischen Büchern am Breslauer Platze betreffe, so sei das ״etwas ganz Absurdes“ indem die ״Geistesproducte“ eines Gelehrten, welcher dieselben in einer dazu wohl berechtigten Offiein habe drucken lassen und sie selbst verlege, ,,nie einem Privilegio unterliegen können“. Weit eher hätten die Gebr, May ihre Befugnisse überschritten, da die Dyhernfurther Druckerei in ihrem Privileg auf 5 Pressen eingeschränkt sei, ,,gegenwärtig aber 8 Pressen beschäftigt“. Auf den letzteren Yorwurf erklärte Joseph Michel May als legitimirter ständiger Yertreter der Birma May nach dem im Aufträge des Breslauer Magistrats mit den Parteien am 5. Juli 1805 au ('genommenen Protokoll, die angeführte That־־ Sache sei allerdings richtig, jedoch habe der Minister Graf v. Hoyra hiervon Kenntniss. Ihr Anerbieten des Abkaufens der Grass-BartlPschen Privilegien bezüglich des Drucks hebräischer Werke sei nur mit dem Yorbehalte geschehen, dass die Goncurrentin ״ihre Gerechtsame darauf zuvor ausgeführt hätte“. Diesen unerquicklichen Streitigkeiten machte der zwischen den beiden hadernden Parteien am 22. Juli. 1805 geschlossene Vergleich ein Ende. Hiernach verpflichtete sich Barth, in der Folge kein jüdisches Werk aufzulegen, welches bereits im May’sehen Yerlage erschienen sei, wogegen die Birma May sich verbindlich machte, der Grass-Barth’sehen Druckerei, so oft dieselbe hebräischer oder jüdischer Formen benöthigt sein sollte, solche käuflich zu überlassen. Ferner sollten die mit Beschlag gelegten Exemplare des Ciphry ’sehen Buches f) sofort frei gegeben und dem Autor der Yerschleiss desselben gestattet, ja ihm hierzu seitens der Firma May die möglichste Beihilfe geleistet werden. Diesem Abkommen gemäss erfolgte denn auch Anfangs August 1805 die behördliche Aufhebung des bisher auf das Ciphry’sehe Werk gelegten Arrestes. (Schluss folgt.) 1) Der hebr. Titel (קרואי, מועד) ist von Braun in seinem Jahrb. 1. c. angegeben. Ciphry scheint nicht ganz vermögenslos gewesen zu sein, da er nach der Baths-Signatur v. 13. Dec. 1799 eine auf einem Bresl. Grundstücke haftende Hypothek im Betrage v. 500 Kthlrn. erwarb (Sign-B. f. 508—9).

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.