Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 39 (1894-1895)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Zur Geschichte der jüdischen Buchdruckerei in Dyhernfurth und des jüdischen Buchhandels
- Date
- 1894-01-01
- Page
- Seite 121 (sequence 2)
- Language
- German
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Zur Geschichte der jüdischen Buchdruckerei in Dyhernfurth. 121 Bär b. Nathan Kohen aus Krotoschin, Schwiegersohn des Joseph Sabbatai, übergegangen 1). Bald glaubte sich der neue Inhaber, kurz Berel Nathan genannt, in seinem Gewerbe dadurch auf das Schwerste geschädigt, dass die ״Buchführera, wie die Buchhändler in den mir vorliegenden Schriftstücken, dem überwiegenden Sprachgebrauch der Zeit gemäss, meist genannt werden, aus der Fremde auch solche Bücher nach Schlesien brachten, welche in seiner Officin gedruckt wurden. Er wandte sich daher wiederholt an den Baron von Glaubitz, Besitzer der Herrschaft Dyhernfurth, mit der dringenden Bitte, seitens des Kgl. Schlesisehen Ober-Amts ein scharfes Verbot gegen eine derartige, nach verschiedenen Richtungen hin überaus schädliche Einfuhr auswärts gedruckter Bücher zu erwirken. Er wies nämlich darauf hin, dass die Druckerei, welche von ihm übrigens wiederholt als das Eigenthum des Barons bezeichnet wird* 2), ihrem vollständigen Ruine entgegen gehe, nicht minder erleide die kaiserliche Papiermühle zu Steinau, von der er seinen ganzen Bedarf an Druckpapier beziehe, erheblichen Abbruch; schwerer Schaden erwachse auch vielen armen christlichen Einwohnern in Dyhernfurth, welche bisher ihren Unterhalt bei ihm ge-!) M. Steinschneider u. Dav. Cassel in: Ersch u.GräbersAllgem. Encyklop., Sect. II, Bd. 28, p. 87. 2) Diese Angabe ist wohl dahin zu verstehen, dass der Betrieb der Druckerei nur vermöge der den Freiherren von Dyhern auf Dyhernfurt ertheilten kaiserlichen Concession möglich war, welche sie nach G. Stenzei: Monatschrift von und für Schlesien, 1829, Bd. II. S. 486, seit 1667 besassen. Es bestand demnach eine Art Pachtverhältniss zwischen der Dyhernfurther Herrschaft und den jedesmaligen Druck- Unternehmern. Es wird dies auch ausdrücklich bezeugt durch das Kgl. Privileg v. 1. Aug. 1744. wo von dem ,,Pächter oder Inhaber der Buchdruckerei“ die Bede ist (vgl. Beil. II.), sowie durch die 1805 seitens des Joseph Mich. May, damaligen Mitinhabers der Dyh. Officin, ahgegebene Erklärung, ״dass die Dyhernfurther Druckerei den Gebr. Mai blos in Erbpacht überlassen sei und das Dominium Dyhernfurth der eigentliche Eigenthümer derselben ist“ . . . (Br. Stadt-A., Magistr. Act. 9, 309.) Die richtige Auffassung des Sachverhalts findet sich gelegentlieh bereits in mehreren Schriften M. Brauns, z. B. Schles. Landrabb. p. 5; nichts destowenieer hielt es der Verfasser der vorliegenden Abhand], für wünschenswerte, sowohl des besseren Verständnises wegen als auch um der unrichtigen Beurtheilung der Sachlage, der man sonst zuweilen begegnet, für die Folge möglichst vorzubeugen, diesen Punkt direct zu berühren. Die säuimtlichen Druck-Apparate dagegen waren ohne Zweifel Eigenthum des Berel Nathan, da er dieselben ja seinem Schwiegervater abgekauft hatte, vgl. Ludw. Oelsner: Sabbatai Bassista, S39 ־.