Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1893-01-01 · Heft 10 · p. Seite 472

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
37 (1892-1893)
Issue
Heft 10
Article
Die ersten Emancipationsbestrebungen der Juden in Breslau
Date
1893-01-01
Page
Seite 472 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2829132-2829640-2829651-2877839--25139-2877882
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

472 Emancipations-Bestreliungen in Breslau. Löwe trotz aller bitteren Erfahrungen ungeschwächt der ihm anvertrauten Anstalt bewahrte, zeigt sich übrigens hierbei in schönstem Lichte; er gesteht ein, dass auch das Kollegium manchen falschen Schritt gethan, und dass es unbedingt erforderlich sei, das Verfehlte gut zu machen. So verlangt er zunächst unbedingte Verpflichtung sämtlicher Kinder zum Besuche der ■Wilhelms-Schule; nur diejenigen sollten befreit sein, eieren Hauslehrer vor dem Kollegium eine Prüfung bestanden hätten. Ferner sollten die Winkeischulen der Aufsicht des Kollegs unterstellt und fortan in ihnen nur die ersten Anfangsgründe des Hebräischen oder der Talmud gelehrt werden. In nachgiebiger Schwäche hatte das Kolleg den Kindern einiger frommen Gemeindemitglieder gestattet, nur am religiösen, nicht aber am wissenschaftlichen Unterricht teilnehmen zu dürfen oder auch umgekehrt; diese Inkonsequenz solle abgestellt•, andererseits aber auch der Tälmudunterricht in zweckmässiger Methode wieder eingeführt worden. Die anderen Vorschläge betrafen die Hebung der Schule in materieller Beziehung; denn hierin hatten sich die Schwierigkeiten noch vergrössert. Da das Kolleg den Repräsentanten nicht ohne Weiteres den Schulfond hatte übergeben wollen, so sammelten die eifrigsten unter den Gegnern in der Gemeinde Unterschriften zu einer Eingabe an die Kammer, sie möge dem Kolleg die Gelder abnehmen und es überhaupt in Geldsachen von den Repräsentanten abhängig machen. Das sei billiges Recht, da die Schulgelder ja Eigentum der Gemeinde seien; denn diese habe nicht nur den Schuldschein über das von der Kammer geliehene Geld unterzeichnet, sondern auch die der Schulkasse überwiesenen Stammnummergelder seien nach dem Wortlaut des Gesetzes vom 21. Mai 1790, § 1, Eigentum der Gemeindekasse. Auch wenn die Schule einmal ein ginge, müssten sämmtliche Kapitalien der letzteren zufallen. Die erstangeführten Gründe giebt nun auch Löwe als richtig zu und bezeichnet es als einen Fehler, dass das Kollegium sich überhaupt anfangs herbeigelassen habe, die Geldang-elegenheiten in seine Hand zu nehmen. Von dem zuletzt

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.