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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1892-01-01 · Heft 3 · p. Seite 110

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
37 (1892-1893)
Issue
Heft 3
Article
Das Sikarikon-Gesetz
Date
1892-01-01
Page
Seite 110 (sequence 6)
Language
German
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110 Das Sikarikon-Gesetz. dauernde Wirkung des leidenschaftlichsten Hasses, welcher durch die jüdischen Aufstände unter Trajan und Hadrian bei den Hörnern erregt wurde, und von welchem selbst die besten Kaiser, wie Antoninus Pius und Mark Aurel, sich nicht frei hielten.1) Von dieser Zeit sagt der Patriarch E. Simon b. Gamliel: Wollten wir alle unsere Leiden verz ei ebnen, wir wären es nicht im Stande.2) Eine andere Quelle berichtet noch yon einer Vermehrung der Leiden nach dem Tode des Patriarchen3). Auch sonst in den talmuclischen Quellen sprechen verschiedene Anzeichen für ein yerbittertes Yerhältniss zwischen Römern und Juden. Mit welcher rücksichtslosen Voreingenommenheit man die Beschwerden der Juden selbst in den höchsten, römischen Kreisen behandelte, beweisen die Antworten, welche. Mark Aurel und Niger den Bitten der Juden zu theil werden Hessen.4) Bas war die Zeit, in welcher die Römer gegen die Juden sieh Alles erlauben durften. Das war der Boden für das Wuchern der gewalttätigen Sikariker. Dass unter solchen Umständen das Volk in seiner Verzweiflung häufig• zu Ausschreitungen gedrängt wurde, ist fast selbstverständlich; aber eben so sicher ist es, dass es seine Lage dadurch nicht verbessert, sondern nur verschlimmert hat. Aber es wird uns auch ausdrücklich von einem Aufstände in Judäa berichtet, welcher zur Zeit des Antoninus Pius (138 — 161) stattgefunden hat und jedenfalls von grösserer Ausdehnung und Bedeutung war. Dieser Aufstand, welcher mit einem solchen der Dacier und Germanen zu gleicher Zeit bewältigt wurde5), scheint uns der Krieg zu sein, von welchem in unserer Mischna und Tosefta die Eede ist, und welcher zu den Verordnungen gegen die Sikariker den Anstoss gegeben hat. Die erste Verordnung ־wäre demnach in die Zeit des Patriarchats des E. Simon b.'Gamliel zu setzen. Nicht lange nachher folgte die zweite Verordnung, welche von dem darauffolgenden Gerichtshof oder unseren Lehrern ausgegangen ist. Somit hätten wir in diesen Verordnungen einen nicht unwichtigen Beitrag für die historische Erkenntniss einer Zeit, die noch sehr der Enthüllung und Aufklärung bedarf. ג) S. Graetz, Gesch. d. J4, Bd. 4, p. 206. 2) b. Sabbat 13b. 3) Sota Ende. 4) Ammianus Marcellinus XXII, V, 5. ־u. Spartianus, Pescennius Niger, VII. Vergl. zu exsterem Joel, Blicke etc., 2 Th., p. 187. 5) Capitolinus inAntoninum Pium, c. 5.Germanos,Dacos atque Judaeos rebellantes contudit per praesides ae legatos. S. Graetz, ds. Note 20.

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