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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1887-01-01 · Heft 3 · p. Seite 98

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
36 (1887)
Issue
Heft 3
Article
Die Bedeutung der Priesterschaft für die Gesetzgebung während des zweiten Tempelbestandes
Date
1887-01-01
Page
Seite 98 (sequence 2)
Language
German
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98 Die Bedeutung der Priesterschaft für die Gesetzgebung Kohanim sind nach ihm die einzigen Aristokraten. Darum erzählt er voller sittlicher Entrüstung, daß die Führer der Revolution nach dem Fall Gallilüa's in Jerusalent eine Anverfälschte Demokratie eingeführt und die Priester, welche bis dahin alle Aemter inne hatten, derselben entkleidet haben 1). Er berechnet die Gesammtzahl der Priester zu seiner Zeit auf mehr als 5000 *). Diese betrachteten sich ׳selM i wie sie tzosephus betrachtet, als der alleinberechtigte Stand, die große Masse des Volkes dagegen als die Plebs, die blos zur Arbeit und zur Lieferung der!Priesterabgaben vorhanden fei. Macht man sich mit dieser Thatsache und der ihr zu Grund liegenden Anschauung vertraut, so erschließt sich das Verständniß für eine Reihe von Bestimmungen und Gesetzen, die in der talmudischen Literatur aus der Zeit vor der Tempelzerstörung tradirt werden, und die ohne diese Voraussetzung befremdlich erscheint. Man kann zwar nicht behaupten, daßder Pharisäismus, aus - dessen Schooß diese Gesetzgebung erzeugt ist, die Priester als die einzig berechtigte-Adels-Claffe angesehen hat, \ aber noch weniger, daß er aus -einem demokratischen Principe im Gegensatz zu der Aristokratie gestanden -habe, wie Geiger in einem seiner Apercüs aufgestellt hat. Die aus der ältern Zeit überkommenen historischen Urkunden in dem talmudischen Schriftthum markiren vielmehr eine scharfe Grenz׳ linie zwischen dem Adel und dem Ochlos. Aber zu jenem zählen - sie nicht bloß die Priesterschaft, sondern auch die levitischen Familien, welche als Sänger und- Pfortenhüter im Dienste des Tempels standen, , und -auch Laienfamilien, deren Glieder sich rein von jeder unerlaubten Mischehe gehalten hatten, mit welchen selbst Priester eheliche Verbindung eingehen durften und auch י) Jüd. Krieg IV, 3, 6., a) Contra Ap. II 8." ־־' -fl 1

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