Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 34 (1885)
- Issue
- Heft 11
- Article
- Elieser b. Joel halevi
- Date
- 1885-01-01
- Page
- Seite 518 (sequence 14)
- Language
- German
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818 Weser b. Joel halevi. den ja der Gläubiger auch nicht angreifen dürfe (Tosssfta Pea) David b. Kalonymos dagegen und R. S i ch m a entschieden, daß es auf die blos supponirte Absicht des Spenders nicht ankomme, sondern daß die Spende einmal in den Besitz des Empfängers gekommen, als dessen volles Eigenthnm anzu« sehen ist, mit dem er für seine Verbindlichkeiten hafte. Eine Analogie biete dazu die Habe (Teruma) des Priesters, die der Gläubiger zur Bezahlung seiner Schuld angreifen kann. (Chullin 131»). Die Analogie ist nicht ganz zutreffend, weil die Habe des Priesters zu dessen eigentlichen Gebühren gehört, mährend die Armenspende, das Almosen, völlig freiwillig gereicht wird. In Wirklichkeit ist der erstere Standpunkt mehr ein moralischer, für den eine rechtliche Form gesucht wird, während der gegentheilige Standpunkt rein rechtlich ist. Aehnlich ist folgende Streitfrage 1). Jemand hatte gelobt, eine arme Waise behufs ihrer Verheirathung auszustatten und ihr zu diesem Zwecke eine bestimmte Summe ausgesetzt, welche er für sie nutzbringend angelegt hat. Inzwischen starb die Waise und deren nächsten Verwandten erhoben Erbansprüche auf das für dieselbe angelegte Kapital. Der Spender behauplete jedoch, daß er das Geld nur für die Verheiratung der Waise, aber zu keinem andern Zwecke, also mit einem bestimmten Vorbehalte gelobt habe. R. C h a j i m b. C h a n a n e l h a: cohsn schloß sich auf eine an ihn gerichtete Anfrage diese, letztern Ansicht an und entschied zu Gunsten des Spenders. Elieser halevi dagegen sprach sich dahin aus, daß de! Spender trotz des offenbaren Vorbehaltes sein einmal gelobtet Geschenk nicht mehr rückgängig machen könne, dasselbe also dar volle Eigenthnm der verstorbenen Waise sei und demgemäs 1) Or Sarua I p. 14 vgl. Tur Choschen Mischpat N. 204 und Be Joseph zur Stelle. Dasselbe Responsum Piste Reeanate N. 363.