Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 33 (1884)
- Issue
- Heft 11
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Spanien
- Date
- 1884-01-01
- Page
- Seite 499 (sequence 3)
- Language
- German
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499 Zur Geschichte der Juden in Spanien. sie in Europa an der Tagesordnung waren, während mehrere der Garantien, welche ihnen bewilligt, und der Rechte, die ihnen durch die Verfassungen Cataloniens zuerkannt waren, z. B. die ״Fueros" Aragoniens oder die ״Fürs" Valencias, diesen Ländern eigentümlich waren. Nicht genug, daß die Masse des israelitischen Volkes ruhig in den Judengassen, am häufigsten den eigenen Gesetzen und Beamten ') unterworfen, lebte, so wachte auch noch der Fürst darüder, daß sie weder den Erpressungen der königlichen Offiriere, noch den Beleidigungen des Volkes ausgesetzt wurden. Verschiedene Dokumente bezeugen diese hohe Protektion. Wir erwähnen unter anderen der Briefe vom 23. Oktober 1252 *) und eines Privilegiums vom 21. Januar 1259 °) zu Gunsten der Juden Montpelliers, eines Artilels des Erlasses der Amnestie, welche den Einwohnern derselben Stadt am 19. Dezember 1258*) aufgezwungen wurde, des Privilegiums, welches den Juden von Lerida bewilligt wurde, von dem wir jetzt sprechen wollen. Das Studium der Gesetzgebung der Länder Aragoniens hat uns die Garantien kennen gelehrt, die von den christlichen Tribunalen den Juden und den Muselmännern geboten wurden, die verpflichtet waren, vor denselben zu erscheinen *). ') Die Beamten der Juden waren nach Biancas (Herum aragönensium conimentai'ii, ap. Ilispania illustrata l. I, p. 783 u. 784) der Dajjan, welcher über alle Dinge richtete und dessen Aussprüche durch den Iledin(?!) aus geführt wurden. Dieser erkannte in Streitigkeiten, deren Objekt nicht r» Sols überstieg, doch konnte der Kläger, wenn er wollte, Sachen dieser Art direkt vor den Dajjan bringen. ')Siehe: Germani Hist, du comm. de Montpellier; t. I pr. p. 219. 8) Archiv v. Arag, Reg. X, fo. 48. ^) Siehe: G-ermain, Hist, de la comm. de Montpellier. 6) Die Gesetze der Länder Aragoniens ließen die Juden und die Sarazenen zur Ablegung von Zeugnis zu (Const. de Cat. Band 4, Buch III, tit. VI, ne. 1. — Fueros d’ Aragon, t. II, lib. II, de Testibus. —! Fürs de Valencia, libr. IV, 1-ubr. VIII, f. 21 und 51). Darin waren sie 32*