Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 33 (1884)
- Issue
- Heft 11
- Article
- Die kriegerische Bewegung in Palästina am Ausgange des zweiten Jahrhunderts
- Date
- 1884-01-01
- Page
- Seite 485 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 82% known words query
- IRI
…/2829132-2829584-2829596-2875178--22530-2875196- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Niger 1× ep/1824046
OCR text
am Ausgange des zweiten Jahrhunderts. 488 und sie wird durch Abulfarag's Erzählung ergänzt und beleuchtet, daß diese Gegner einander Treffen lieferten und auf beiden Seiten Viele ungekommen sind. Bei Abulfarag' ist der chro« nologische Punkt dieses Factums richtiger als bei Hieronymus notirt, daß es in Severs erstem Jahre siattgefunden hat, d. h. so lange bis Niger besiegt war, etwa nom Frühjahr, 93 (nach Pertinax' Ermordung) bis Ende, 94, nach Nigers Tod. Also anderthalb Jahre dauerte die Fehde zwischen Juden und Samaritanern. — Die Nachricht (Dio 75,2) von einem ״Räuber" Claudius, welcher mit einer Reiterschaar Judäa und Syrien durchzogen, ohne ergriffen werden zu können, und zuletzt Severus in seinem Zelte überrascht hatte, hat mit den Fehden der Juden und Samaritaner nichts zu thun. Es war ein Freibeuter auf eigene Faust. Scheinbar im Widerspruche mit dem Resultat von der Parteinahme der Juden für Severus und von seiner Gunst für sie steht die Nachricht deffelben Historikers Spartian, daß dieser Kaiser auf seiner Reise durch Palästina nach Aegypten unter andern Gesetzen, die er damals erlaffen, eins das Verbot enthielt, unter schwerer Strafe zum Judenthum überzutreten (das. 17): In itinere (ad Alexandriam) plurima juia fundavit (Severus), Judaeos fiere sub gravi poena vetuit. Dieses Gesetz zeigt doch entschieden nicht von seiner freundlichen Gesinnung gegen sie: Man bezieht mit Recht darauf das in der receptae sententiae des Juristen Paulus') Tradirte, welcher ein Zeitgenoffe dieses Kaisers war. Nach diesem Gesetze sollten Römer, welche sich oder ihre Sklaven nach jüdischem Ritus beschneiden ') Julii Pauli receptae sententiae ad ülimn V, 22 § 3—4. Cives Eomaui, qui 86 judaico ritu vel servos suos circumcidi patiantur, bonis ademptis in msnlam perpetuo relegantur, medici capite puniuntur. Judaei 81 alienae nationis comparatos servos circumciderint, aud deporaantur aus capite puniuntur׳